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Das preußische Regulierungsedikt von 1811, unterzeichnet von König Friedrich Wilhelm III., Staatskanzler Hardenberg und Justizminister Kircheisen (14. September 1811)

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Dagegen soll der Anspruch der Verpflichteten an die Gutsherrschaft auf die Instandhaltung der Gebäude, und Ertheilung der Hofwehr, auf Unterstützungen anderer Art und auf Vertretung bei öffentlichen Abgaben und Lasten ebenfalls aufhören, und ihnen durch Berücksichtigung des Werths davon bei jenen Ausgleichungen vergütet werden.

Die übrigen Abgaben und Leistungen müssen, wenn es sich thun läßt, bei der Auseinandersetzung mit ausgeglichen werden. Sie können aber auch bleiben und es ist nur dahin zu sehen, daß sie, so wie die neue Entschädigungs-Abgabe, selbst vertheilbar auf die einzelnen Bestandtheile der Güter gemacht werden, damit sie der Vereinzelung derselben nicht im Wege sind.

§ 5. Wir wünschen, daß hiernach die Auseinandersetzung zwischen den Gutsherrn und ihren bisherigen Unterthanen durch gütliche Vereinigung erfolge, und lassen ihnen dazu vom Tage dieses Edikts an Zwei Jahre Frist. Kommt sie aber bis dahin nicht zu Stande; so soll sie auf die in den nächsten §§ zu bestimmende Weise geschehen und in Ermangelung einer Provokation von Seiten des Staats erfolgen.

§ 6. Die gewöhnlichen Gegenstände, welche hiebei zum Grunde liegen, und mithin zur Ausgleichung kommen, sind:

a) an Rechten von Seiten des Gutsherrn:

1) das Eigenthumsrecht;
2) der Anspruch auf Dienste;
3) die Geld-Naturalabgaben;
4) die Hofwehr;
5) die Berechtigungen oder Servituten auf den Grundstücken;

b) an Rechten von Seiten der Verpflichteten:

1) der Anspruch auf Unterstützung bei Unglücksfällen;
2) der Anspruch auf Raff- und Leseholz, oder sonstige Waldberechtigungen;
3) die Verpflichtung des Gutsherrn zum Aufbau und zur Reparatur der Gebäude;
4) die weitere Verpflichtung, bei entstehendem Unvermögen, die Steuern und andern öffentlichen Abgaben und Leistungen, zu vertreten;
5) die Hütungs- und Wald-Gerechtsame.

§ 7. Von diesen Gegenständen sind nur wenige und namentlich blos die Geld- und Natural-Abgaben, die Hofwehr und die Servituten einer bestimmten oder doch ziemlich genauen Schätzung fähig. Die übrigen können nur nach Gutdünken gewürdigt werden, da es dazu an einem sichern Anhalt fehlt. Dahin gehört vorzüglich

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