§ 731. Der unvorsichtige Gebrauch der Kohlen in verschlossenen Gemächern, wo der Dampf den darin befindlichen Personen gefährlich werden könnte, ist, wenn auch noch kein Schade geschehen wäre, mit drey bis zehn Thaler Geld- oder willkührlicher Gefängnißstrafe zu ahnden.
Quelle: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten von 1794. Textausgabe. Herausgegeben von Hans Hattenhauer. Frankfurt a. M./Berlin: Metzner, 1970, S. 51-54, 695.
Abgedruckt in Walter Demel und Uwe Puschner, Hg. Von der Französischen Revolution bis zum Wiener Kongreß 1789-1815, Deutsche Geschichte in Quellen und Darstellung. Herausgegeben von Rainer A. Müller, Band 6. Stuttgart: P. Reclam, 1995, S. 217-25.