GHDI logo

Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten, proklamiert am 5. Februar 1794, rechtskräftig ab 1. Juni 1794 (1794)

Seite 3 von 5    Druckfassung    zurück zur Liste vorheriges Dokument      nächstes Dokument


§ 50. Er muß aber zugleich diesen vermeintlichen Mangel der Gesetze dem Chef der Justitz so fort anzeigen. [ . . . ]

§ 54. Privilegien und verliehene Freyheiten müssen, in zweifelhaften Fällen, so erklärt werden, wie sie am wenigsten zum Nachtheile des Dritten gereichen.

§ 55. Im übrigen sind die verliehenen Privilegien und Freyheiten so zu deuten, daß die wohlthätige Absicht des Gebers dabey nicht verfehlt oder vereitelt werde.

§ 56. Privilegien und Freyheiten, welche durch einen lästigen Vertrag erworben worden, sind nach den Regeln der Verträge zu erklären und zu beurtheilen.

§ 57. Außerdem sind alle dergleichen besondre Gesetze und Verordnungen so zu erklären, wie sie mit den Vorschriften des gemeinen Rechts, und dem Hauptendzwecke des Staats am nächsten übereinstimmen.

§ 58. Uebrigens ist auf den eigentlichen Inhalt des Privilegii, im zweifelhaften Falle, mehr, als auf die darin angeführten Bewegungsgründe der ersten Verleihung, Rücksicht zu nehmen. [ . . . ]


II. Allgemeine Grundsätze des Rechts.

§ 73. Ein jedes Mitglied des Staats ist, das Wohl und die Sicherheit des gemeinen Wesens, nach dem Verhältniß seines Standes und Vermögens, zu unterstützen verpflichtet.


Verhältniß des Staats gegen seine Bürger.

§ 74. Einzelne Rechte und Vortheile der Mitglieder des Staats müssen den Rechten und Pflichten zur Beförderung des gemeinschaftlichen Wohls, wenn zwischen beyden ein wirklicher Widerspruch (Collision) eintritt, nachstehn.

§ 75. Dagegen ist der Staat denjenigen, welcher seine besondern Rechte und Vortheile dem Wohle des gemeinen Wesens aufzuopfern genöthigt wird, zu entschädigen gehalten.

§ 76. Jeder Einwohner des Staats ist den Schutz desselben für seine Person und sein Vermögen zu fordern berechtigt.

§ 77. Dagegen ist niemand sich durch eigne Gewalt Recht zu verschaffen befugt.

erste Seite < vorherige Seite   |   nächste Seite > letzte Seite