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Anweisungen Friedrich Wilhelms I. (des „Soldatenkönigs”) über die Gestaltung und Funktion des General-Direktoriums (20. Dezember 1722)

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§ 19. Können sie in einer Stunde mit den Affairen fertig werden, so stehet ihnen frei, auseinander zu gehen; können sie aber des Vormittags nicht fertig werden, so müssen sie sans interruption bis auf den Abend um 6 Uhr oder bis sie alle Affairen abgethan, beisammen bleiben. Wir befehlen auch hiemit Unserm Obermarschall und Wirklichen Geheimen Etatsministro dem von Printzen, daß, wenn das General- etc. Directorium länger als bis 2 Uhr Nachmittags im Collegio versammlet bleibet, er vier gute Gerichte Essen aus Unserer Küche nebst nöthigem Wein und Bier aus Unserem Keller oben bringen lassen solle, damit die Halbschied der anwesenden Chefs und Membrorum essen, die andere Halbschied aber arbeiten und nachgehends die, so indessen, daß die anderen gespeiset, ihre Arbeit verrichtet haben, sodann gleichfalls essen und die übrige hinwieder arbeiten können, alsdann Unser Dienst rechtschaffen, fleißig und getreulich wird befodert werden.

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Art. 4. Wegen der Verpflegung der Königlichen Armee und besserer Einrichtung des Proviantwesens

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§ 2. Das General- etc. Directorium wird mit allem Fleiß dahin zu sehen haben, damit die Regimenter von Unserer Armee jederzeit accurat und richtig bezahlet werden und daran nie einiger Mangel erscheine.

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Art. 7. Wegen Conservation der Unterthanen.

§ 1. Von was großer Importanz die Conservation der Unterthanen vor jedweder Puissance sei und was es vor gefährliche Suiten nach sich ziehen könne, wann durch übel eingerichtete Oekonomie und gar zu schwere Lasten die Unterthanen enerviret und in solchen Stand, daß sie ihrem Landesherrn die sonst gewöhnliche Prästationes entweder gar nicht mehr oder doch nicht völlig leisten können, gesetzet werden, das ist männiglich bekannt, und hat derowegen das General- etc. Directorium auf die Conservation Unserer sämmtlichen Unterthanen mit großem Fleiß und Application sein Absehen zu richten, damit dieselbe allerseits in gutem Flor und Wohlstand erhalten, und sowohl die Krieges- als die Domänenprästanda nicht höher gesetzet werden, als sie es ertragen können.

§ 2. Es hat aber das General- etc. Directorium nicht bloß und allein auf die Conservation der Städte und um dieselbe in florissanten Zustand zu setzen, sein Absehen zu richten, sondern absonderlich auch auf die Conservation des Landmanns, der Dörfer und des platten Landes mit zu reflectiren.

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