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Anweisungen Friedrich Wilhelms I. (des „Soldatenkönigs”) über die Gestaltung und Funktion des General-Direktoriums (20. Dezember 1722)

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§ 9. Wenn einer von diesen beiden Ministris abwesend, so contrasigniret an desselben Statt der Wirkliche Etatsminister, auch Finanz-, Krieges- und Domänenrath von Krautt und so weiter dergestalt, daß allemal die beide älteste im General- etc. Directorio anwesende Ministri die Contrasignatur verrichten.

§ 10. Der Wirkliche Etatsminister, Generalauditeur, auch Finanz-, Krieges- und Domänenrath von Katsch revidiret und contrasigniret die Justizsachen allein.

§ 11. Das General- etc. Directorium soll alle Montage, Mittwoche, Donnerstage und Freitage an dem von Uns dazu destinirten Orte zusammenkommen und mit einander alle zu dem General- etc. Directorio gehörende Sachen collegialiter, nicht aber in den Häusern, wie bisher, tractiren.

§ 12. Des Montags ist des Generallieutenants, auch Wirklichen Staatsministri, Finanz-, Krieges- und Domänenraths von Grumbkow Departementstag, und werden alsdann die Preußische, Vor- und Hinterpommerische und Neumärkische Affairen, imgleichen die Grenzsachen und was die Ausrodung und Räumung der Brücher betrifft, vorgetragen und ausgemachet, aber keine andere Affairen, wann es gleich pressante Sachen wären, weil es in Commissariats- und Kammersachen auf drei, vier bis acht Tage nicht ankömmt.

§ 13. Des Mittwochens ist des Wirklichen Etatsministri, auch Finanz-, Krieges- und Domänenraths von Creutz Departementstag, und werden an demselben vorgetragen und decidiret die Mindisch-Ravensbergisch-, Tecklenburgisch- und Lingische, wie auch die Rechenkammer- und Proviantsachen, aber keine andern.

§ 14. Des Donnerstags fällt des Wirklichen Etatsministri, auch Finanz-, Krieges- und Domänenraths von Krautt Departementstag ein, an welchem die Kurmärkische, Magdeburgische und Halberstädtische Affairen, imgleichen die Marschsachen und was die Verpflegung Unserer Armee betrifft, tractiret werden sollen, aber keine andere.

§ 15. Des Freitags hat Unser Wirklicher Staatsminister, auch Finanz-, Krieges- und Domänenrath von Görne seinen Departementstag, und wird alsdann über diejenige Sachen deliberiret, welche Geldern, Cleve, Meurs, Neuchâtel, die Orangische Succession, imgleichen das Postwesen und das Münzwesen betreffen, aber über keine andere.

§ 16. Die Justizsachen haben keinen besonderen Departementstag, sondern es werden dieselbe an demjenigem Tage vorgetragen und ausgemachet, zu welchem die Provinz gehöret, aus welcher die Justizsache kömmt.

§ 17. Des Sommers soll sich das General- etc. Directorium versammlen des Morgens um 7 Uhr und des Winters um 8 Uhr.

§ 18. Sie sollen nicht eher auseinander gehen, bis alle und jede Sachen in dem Departement, welches du jour ist, abgethan worden, damit nicht ein Zettul davon übrig bleibe.

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