GHDI logo

Gesetz betreffend den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Brüsseler Vertrag (Paris, 23. Oktober 1954)

Seite 4 von 4    Druckfassung    zurück zur Liste vorheriges Dokument      nächstes Dokument


(b) Vorbehaltlich der unter (d) getroffenen Regelung gelten als Influenzminen die Seeminen, deren Explosion selbsttätig durch ausschließlich von außen kommende Einflüsse ausgelöst werden kann; hierin sind Influenzminen, die während des letzten Krieges entwickelt wurden, und ihre späteren Abarten eingeschlossen.

(c) Als in diese Definition eingeschlossen gelten Teile, Vorrichtungen oder Baugruppen, die eigens für die Verwendung in oder zusammen mit den unter (a) und (b) aufgeführten Waffen bestimmt sind.

(d) Von dieser Definition gelten als ausgenommen die Annäherungszünder und gelenkten Geschosse mit kurzer Reichweite für die Luftabwehr, deren Merkmale folgende Höchstwerte nicht überschreiten:

Länge: 2 m
Durchmesser: 30 cm
Geschwindigkeit: 660 m/sec
Reichweite, horizontal: 32 km
Gewicht des Sprengkopfes: 22, 5 kg

V. Kriegsschiffe mit Ausnahme von kleineren Schiffen für Verteidigungszwecke

Als „Kriegsschiffe mit Ausnahme von kleineren Schiffen für Verteidigungszwecke“ gelten:

(a) Kriegsschiffe mit mehr als 3000 t Wasserverdrängung;

(b) Unterseeboote mit mehr als 350 t Wasserverdrängung;

(c) alle Kriegsschiffe, die in anderer Weise als durch Dampfmaschinen, Diesel- oder Benzinmotoren, Gasturbinen oder Strahltriebwerke angetrieben werden.

VI. Bombenflugzeuge für strategische Zwecke.

[ . . . ]



Quelle: Protokoll Nr. III über die Rüstungskontrolle vom 23. Oktober 1954, in Bundesgesetzblatt Teil II (1955), S. 266ff.; auch abgedruckt in Manfred Dormann, Demokratische Militärpolitik. Freiburg, 1970, S. 267-71.

erste Seite < vorherige Seite   |   nächste Seite > letzte Seite