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Die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (7. Oktober 1949)

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Artikel 4

Alle Maßnahmen der Staatsgewalt müssen den Grundsätzen entsprechen, die in der Verfassung zum Inhalt der Staatsgewalt erklärt sind. Über die Verfassungsmäßigkeit der Maßnahmen entscheidet die Volksvertretung gemäß Artikel 66 dieser Verfassung. Gegen Maßnahmen, die den Beschlüssen der Volksvertretung widersprechen, hat jedermann das Recht und die Pflicht, zum Widerstand. Jeder Bürger ist verpflichtet, im Sinne der Verfassung zu handeln und sie gegen ihre Feinde zu verteidigen.

Artikel 5

Die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts binden die Staatsgewalt und jeden Bürger.
Die Aufrechterhaltung und Wahrung freundschaftlicher Beziehungen zu allen Völkern ist die Pflicht der Staatsgewalt. Kein Bürger darf an kriegerischen Handlungen teilnehmen, die der Unterdrückung eines Volkes dienen.

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Quelle: Die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (7. Oktober 1949), Gesetzblatt der DDR, 1949. S. 5 ff; abgedruckt in Ernst Deuerlein, Hg., DDR. München, 1966, S. 101-03.

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