8. Wenn ein Hoher Kommissar der Ansicht ist, daß ein nicht einstimmig gefaßter Beschluß, der irgendein anderes im Besatzungsstatut vorbehaltenes Gebiet berührt, mit der grundlegenden Drei-Mächte-Politik gegenüber Deutschland nicht übereinstimmt oder daß eine Länderverfassung oder eine Abänderung einer solchen Verfassung das Grundgesetz verletzt, so kann er an seine Regierung appellieren. In diesem Fall soll durch den Appell die Aktion für einen Zeitraum von nicht mehr als 21 Tagen, vom Zeitpunkt der Entscheidung an gerechnet, abgeschoben werden, falls nicht alle drei Regierungen anders beschließen.
9. Alle Vollmachten der Drei-Mächte-Kontrollkommission sollen gleichförmig in Übereinstimmung mit der Politik und den Anweisungen der drei Mächte ausgeübt werden. Zu diesem Zweck soll in jedem einzelnen Land die Alliierte Hohe Kommission durch einen einzigen Länderkommissar vertreten sein, der der Kommission allein für alle Drei-Mächte-Angelegenheiten in diesem Land verantwortlich ist. In jedem Lande soll der Länderkommissar Staatsangehöriger der alliierten Macht sein, in deren Zone das betreffende Land liegt. Außerhalb seiner eigenen Besatzungszone wird jeder Hohe Kommissar zu jedem der Länderkommissare einen Beobachter zum Zwecke der Konsultierung und Information entsenden. Keine der in diesem Paragraphen enthaltenen Bestimmungen soll als Einschränkung der Funktionen der Körperschaften ausgelegt werden, die gemäß Abkommen zwischen den Regierungen gebildet werden.
10. Soweit wie irgend möglich sollen alle Direktiven und anderen Kontrollschritte an die Bundesregierung, die Länderregierungen oder gleichzeitig an alle beide ergehen.
11. Das Dreizonen-Verschmelzungsabkommen wird so lange in Kraft bleiben, bis es durch ein Übereinkommen zwischen den Regierungen abgeändert wird.
Quelle: Die Beschlüsse der Außenministerkonferenz der drei Westmächte in Washington (8. April 1949), Europa-Archiv, 20. April 1949; abgedruckt in Theo Stammen, Hg., Einigkeit und Recht und Freiheit: westdeutsche Innenpolitik 1945-1955. München: Deutscher Taschenbuch Verlag, 1965, S. 237-43.