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Gesetz Nr. 61: Erstes Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens [Währungsgesetz] (20. Juni 1948)

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ERSTER ABSCHNITT
Währungsumstellung

§ 1.
1. Mit Wirkung vom 21. Juni 1948 gilt die Deutsche-Mark-Währung. Ihre Rechnungseinheit bildet die Deutsche Mark, die in hundert Deutsche Pfennige eingeteilt ist.
2. Alleinige gesetzliche Zahlungsmittel sind vom 21. Juni 1948 an:
(i) die auf Deutsche Mark oder Pfennig lautenden Noten und Münzen, die von der Bank deutscher Länder ausgegeben werden,
(ii) folgende Noten und Münzen zu einem Zehntel ihres bisherigen Nennwertes:
(a) In Deutschland in Umlauf gesetzte Marknoten der Alliierten Militärbehörde zu 1 und 1/2 Mark,
(b) Rentenbankscheine zu 1 Rentenmark,
(c) Münzen zu 50, 10, 5 und 1 Reichs- oder Rentenpfennig.
3. Vorbehaltlich früheren Aufrufs verlieren die in Abs. 2 Ziff. 2 bezeichneten Militärmarknoten und Rentenbankscheine mit Ablauf des 31. August 1948 ihre gesetzliche Zahlkraft.

§ 2.
Sind in Gesetzen, Verordnungen, Verwaltungsakten oder rechtsgeschäftlichen Erklärungen die Rechnungseinheiten Reichsmark, Goldmark oder Rentenmark verwendet worden, so tritt, vorbehaltlich besonderer Vorschriften für bestimmte Fälle, an die Stelle dieser Rechnungseinheiten die Rechnungseinheit Deutsche Mark.

§ 3.
Geldschulden dürfen nur mit Genehmigung der für die Erteilung von Devisengenehmigungen zuständigen Stelle in einer anderen Währung als in Deutscher Mark eingegangen werden. Das gleiche gilt für Geldschulden, deren Betrag in Deutscher Mark durch den Kurs einer solchen anderen Währung oder durch den Preis oder eine Menge von Feingold oder von anderen Gütern oder Leistungen bestimmt werden soll.

§ 4.
Für alle Reichsmarkverpflichtungen wird ein Moratorium gewährt. Das Moratorium endet mit dem Ablauf des 26. Juni 1948.

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