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Abkommen über die Zusammenlegung der britischen und der amerikanischen Besatzungszone (2. Dezember 1946)

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5. Grundlagen der wirtschaftlichen Planung
Das Ziel der beiden Regierungen ist es, die wirtschaftliche Selbständigkeit des Gebietes bis Ende 1949 zu erreichen.

6. Die Teilung der finanziellen Verantwortung
Vorbehaltlich der Bereitstellung der nötigen Haushaltsmittel werden die Regierungen der Vereinigten Staaten und des Vereinigten Königreichs gemäß den folgenden Bestimmungen im gleichen Verhältnis für die Kosten der genehmigten Einfuhren verantwortlich, die nach dem 31. Dezember 1946 in Rechnung gestellt werden (einschließlich der vorhandenen Vorräte, die von den entsprechenden Regierungen bezahlt sind), soweit diese nicht aus anderen Quellen finanziert werden können.

a) Zu diesem Zweck werden die Einfuhren des Gebietes in zwei Kategorien eingeteilt: Einfuhren, die benötigt werden, um Seuchen und Unruhen vorzubeugen (Kategorie A), finanziert in abnehmendem Maße aus dafür bestimmten Fonds; weiter solche Einfuhren (einschließlich Rohmaterialien), gleichgültig wie sie finanziert werden, die erforderlich sind, wenn das Gebiet sich wirtschaftlich so weit erholen soll, daß das in § 5 des vorliegenden Abkommens genannte Ziel erreicht wird (Kategorie B).

b) Es ist die Absicht der beiden Regierungen, daß die vollen Kosten für die in den Bereich der Kategorie A fallenden Einfuhren sobald wie möglich entsprechend dem folgenden Unterparagraphen c) aus den Einnahmen der Ausfuhr getragen werden. Der Teil der Einfuhrkosten der Kategorie A, der nicht durch Ausfuhrerlöse bestritten wird, wird zu gleichen Teilen aus dem dafür bestimmten Fond von den beiden Regierungen beglichen.

c) Die Ausfuhrerträge des Gebietes werden von dem gemeinsamen Ausfuhr- und Einfuhramt erfaßt und dienen in erster Linie zur Bereitstellung von Einfuhren der Kategorie B, bis ein Überschuß von Ausfuhrerträgen über die Kosten dieser Einfuhren erzielt ist.

d) Um die Mittel für die Einfuhren der Kategorie B sicherzustellen, wird vereinbart:
1. Die Regierung Großbritanniens wird der gemeinsamen Ausfuhr- und Einfuhragentur die Summe von 29 300 000 Dollar zur Verfügung stellen und damit das im September 1945 getroffene Übereinkommen erfüllen. Nach dem Übereinkommen von 1945 sollen die Einnahmen aus den Exporten der zwei Zonen im Verhältnis der Kosten der Einfuhren zusammengelegt werden, die dem Beitrag der Vereinigten Staaten gutgeschrieben werden.

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