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Auszüge aus dem Protokoll der Konferenz von Jalta (Krimkonferenz) (11. Februar 1945)

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V. Wiedergutmachung

Das folgende Protokoll wurde beschlossen:

1. Deutschland muß in natura für die Verluste zahlen, welche es den alliierten Nationen im Laufe des Krieges zugeführt hat. Wiedergutmachung sollen in erster Linie diejenigen Länder erhalten, welche die Hauptlast des Krieges getragen, die schwersten Verluste erlitten und den Sieg über den Feind gestaltet haben.

2. Wiedergutmachung in natura ist von Deutschland in den drei folgenden Formen zu nehmen:
(a) innerhalb zweier Jahre nach der Übergabe Deutschlands oder dem Aufhören organisierten Widerstandes, Wegschaffungen von deutschem Nationalvermögen, welches sich sowohl auf dem Gebiete Deutschlands selbst als auch außerhalb des Gebietes befindet (Werkzeugmaschinen, Schiffe, rollendes Material, deutsche Investitionen im Auslande, Aktien Industrieller, Transport- und anderer Unternehmungen in Deutschland), welche Wegschaffungen hauptsächlich für den Zweck der Zerstörung des Kriegspotentials Deutschlands durchzuführen sind;
(b) jährliche Lieferungen von Gütern von der laufenden Produktion für eine festzusetzende Zeitspanne;
(c) Benützung deutscher Arbeitskräfte.

3. Zur Ausarbeitung eines detaillierten Planes laut vorgenannter Grundsätze für die Einhebung von Reparationen von Deutschland wird eine alliierte Wiedergutmachungskommission in Moskau errichtet werden. Sie wird aus drei Vertretern bestehen – einem von der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, einem vom Vereinten Königreich und einem von den Vereinigten Staaten von Amerika.

4. Bezüglich der Festsetzung einer Gesamtsumme der Wiedergutmachung als auch der Verteilung unter den Ländern, welche unter der deutschen Aggression gelitten haben, kamen die sowjetischen und amerikanischen Delegationen folgendermaßen überein:

„Die Moskauer Reparationskommission soll in ihren anfänglichen Studien als Unterlage für die Diskussion den Vorschlag der Sowjetregierung annehmen, daß die Gesamtsumme der Wiedergutmachungen in Übereinstimmung mit den Punkten a und b des § 2 20 Milliarden Dollar sein sollten und daß davon 50% die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken erhalten solle.“

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