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Dreibund mit Österreich und Italien (20. Mai 1882)

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Art. III. Wenn eine oder zwei der hohen vertragschließenden Parteien ohne unmittelbare Herausforderung ihrerseits angegriffen werden sollten und sich in einen Krieg mit zwei oder mehreren Großmächten verwickelt sehen sollten, die den gegenwärtigen Vertrag nicht unterzeichnet haben, so soll der „casus foederis“ gleichzeitig für alle hohen vertragschließenden Parteien eintreten.

Art. IV. In dem Falle, wo eine Großmacht, die den gegenwärtigen Vertrag nicht unterzeichnet hat, die Sicherheit der Staaten einer der hohen vertragschließenden Parteien bedrohen sollte, und die bedrohte Partei sich dadurch gezwungen sehen sollte, ihr den Krieg zu machen, verpflichten sich die beiden anderen, ihrem Verbündeten gegenüber eine wohlwollende Neutralität zu beobachten. Eine jede behält sich in diesem Falle das Recht vor, an dem Kriege teilzunehmen, falls sie es für angezeigt hält, mit ihrem Verbündeten gemeinsame Sache zu machen.

Art. V. Wenn der Frieden einer der hohen vertragschließenden Parteien unter den Umständen bedroht werden sollte, die in den vorstehenden Artikeln vorgesehen sind, so werden sich die hohen vertragschließenden Parteien rechtzeitig über die militärischen Maßnahmen verständigen, die im Hinblick auf ein etwaiges Zusammenwirken zu treffen wären.

Sie verpflichten sich, von nun an in allen Fällen einer gemeinschaftlichen Beteiligung an einem Kriege nur auf Grund einer gemeinsamen gegenseitigen Übereinkunft Waffenstillstand, Frieden oder einen Vertrag abzuschließen.

Art. VI. Die hohen vertragschließenden Parteien versprechen sich wechselseitig, den Inhalt und das Vorhandensein des gegenwärtigen Vertrages geheimzuhalten.

Art. VII. Der gegenwärtige Vertrag soll vom Tage des Austausches der Ratifikationen ab fünf Jahre in Kraft bleiben.

Art. VIII. Die Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrages sollen in Wien im Zeitraume von drei Wochen [ . . . ] ausgetauscht werden.


Kálnoky
H. VII von Reuss
C. Robilant




Quelle: B. Schwertfeger, Die Diplomatischen Akten des Auswärtigen Amtes 1871-1914, Bd. 1, S. 266ff.

Abgedruckt in Ernst Rudolf Huber, Hg., Dokumente zur Deutschen Verfassungsgeschichte, 3. bearb. Aufl., Bd. 2, 1851-1900. Stuttgart: Kohlhammer, 1986, S. 497-98.

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