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Dreikaiservertrag (Dreikaiserbündnis) mit Österreich und Russland (18. Juni 1881)

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Art. III Die drei Höfe erkennen den europäischen und wechselseitig verpflichtenden Charakter des Grundsatzes der Schließung der Meerengen des Bosporus und der Dardanellen an, der sich auf das Völkerrecht gründet, durch die Verträge bestätigt wird und durch die Erklärung des zweiten russischen Bevollmächtigten in der Sitzung vom 12. Juli des Berliner Kongresses (Protokoll 19)* nochmals zusammengefaßt ist.

Sie werden gemeinsam darüber wachen, daß die Türkei nicht von dieser Regel zugunsten der Interessen irgendeiner Regierung abweicht, indem sie kriegerischen Operationen einer kriegführenden Macht den von den Meerengen gebildeten Teil ihres Reiches einräumt.

Im Fall der Zuwiderhandlung oder um einer solchen, die vorauszusehen wäre, entgegenzuwirken, werden die drei Höfe die Türkei verständigen, daß sie sie in einem solchen Falle als im Kriegszustande gegenüber der verletzten Partei ansehen würden, und daß sie sich von nun an der Wohltaten der Sicherheit beraubt habe, die ihrem Besitzstande durch den Berliner Vertrag zugesichert worden waren.

Art. IV. Der gegenwärtige Vertrag soll vom Tage der Auswechselung der Ratifikationen ab drei Jahre in Kraft bleiben.

Art. V. Die hohen vertragschließenden Parteien sichern sich wechselseitig die Geheimhaltung des Inhalts und des Vorhandenseins des gegenwärtigen Vertrages ebensowohl wie des ihm angefügten Protokolls zu.

Art. VI. Die zwischen Deutschland und Rußland und zwischen Österreich-Ungarn und Rußland 1873 geschlossenen geheimen Abmachungen werden durch den gegenwärtigen Vertrag ersetzt.

Artikel VII. Die Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrages und des ihm angefügten Protokolls sollen in Berlin im Zeitraume von fünfzehn Tagen oder früher, wenn es möglich sein sollte, ausgetauscht werden**.

[ . . . ]

Széchényi
v. Bismarck
Sabouroff



* Das angeführte „Protokoll 19“ des Berliner Kongresses findet sich in: Staatsarchiv, Bd. 34 (1878) Nr. 6771.
** Die Ratifikation fand am 27. Juni 1881 statt.



Quelle: B. Schwertfeger, Die Diplomatische Akten des Auswärtigen Amtes 1871-1914, Bd. 1, S. 260ff.

Abgedruckt in Ernst Rudolf Huber, Hg., Dokumente zur Deutschen Verfassungsgeschichte, 3. bearb. Aufl, Bd. 2, 1851-1900. Stuttgart: Kohlhammer, 1986, S. 495-97.

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