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Das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses (14. Juli 1933)

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§ 6.
Das Erbgesundheitsgericht ist einem Amtsgericht anzugliedern. Es besteht aus einem Amtsrichter als Vorsitzenden, einem beamteten Arzt und einem weiteren für das Deutsche Reich approbierten Arzt, der mit der Erbgesundheitslehre besonders vertraut ist. [ . . . ]

§ 12.
Hat das Gericht die Unfruchtbarmachung endgültig beschlossen, so ist sie auch gegen den Willen des Unfruchtbarzumachenden auszuführen, sofern nicht dieser allein den Antrag gestellt hat. Der beamtete Arzt hat bei der Polizeibehörde die erforderlichen Maßnahmen zu beantragen. Soweit andere Maßnahmen nicht ausreichen, ist die Anwendung unmittelbaren Zwanges zulässig.

[ . . . ]


Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1934 in Kraft.
Berlin, den 14. Juli 1933.


Der Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsminister des Innern
Frick

Der Reichsminister der Justiz
Dr. Gürtner



Quelle: Das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses (14. Juli 1933), Reichsgesetzblatt, 1933, Teil I, S. 529; abgedruckt in Paul Meier-Benneckenstein, Hg., Dokumente der deutschen Politik, Band 1: Die Nationalsozialistische Revolution 1933, bearbeitet von Axel Friedrichs. Berlin, 1935, S. 194-95.

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