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Kabinettsbesprechung über eine Gesetzesänderung nach dem Reichstagsbrand (7. März 1933)

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Er müsse mit allem Nachdruck auf den Satz nulla poena sine lege hinweisen. Nur in Rußland, China und einigen kleinen Kantonen der Schweiz gelte dieser Satz nicht. Er wolle das von dem Herrn Reichsminister des Innern erwähnte Gutachten noch einmal genau prüfen. Das Reichsjustizministerium werde dann seinerseits ein Gutachten ausarbeiten und beide Gutachten den Reichsministern zur Kenntnisnahme zuleiten.

Staatssekretär Dr. Meissner führte aus, daß politisch die Ausführungen des Reichskanzlers durchaus zuträfen. Die Öffentlichkeit verlange mit Recht eine exemplarische Bestrafung van der Lubbes.

Der Herr Reichspräsident könne jedoch zweimal in schwere Gewissenskonflikte kommen, nämlich sowohl dann, wenn er eine Verordnung betreffend Festsetzung der Todesstrafe usw. vollziehen, sowie dann, wenn er nachher über ein Gnadengesuch des Verurteilten entscheiden solle. Er habe die Bitte, daß der Reichskanzler, der Reichsinnen- und der Reichsjustizminister vor einem endgültigen Kabinettsbeschluß dem Herrn Reichspräsidenten die Angelegenheit unterbreiten möchten.

Reichskommissar Dr. Popitz führte aus, er habe die Besorgnis, daß das Reichsgericht die Rechtsgültigkeit einer Verordnung, die mit rückwirkender Kraft die Todesstrafe festsetze, nicht anerkennen werde.

Der Reichskanzler erklärte, daß er mit dem Reichsgerichtspräsidenten in dieser Hinsicht Fühlung nehmen wolle.

Es wurde in Aussicht genommen, daß der Reichskanzler zunächst allein mit dem Herrn Reichspräsidenten über die Angelegenheit sprechen wird.

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Quelle: Niederschrift über die Ministerbesprechung am 7. März 1933. Deutsches Auswärtiges Amt, Akten zur Deutschen Auswärtigen Politik, 1918-1945. Aus dem Archiv des Auswärtigen Amts. Göttingen: Vandenhoeck und Ruprecht, 1971. Serie C: 1933-1937. Das Dritte Reich: Die Ersten Jahre. Band I, 1: 30. Januar bis 15. Mai 1933. Dokumentnummer 54, S. 112-17.

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