8. Die Hohen Vertragsparteien führen immer, wenn sie es für notwendig halten, einen politischen Dialog mit Drittländern und regionalen Gruppierungen herbei.
9. Die Hohen Vertragsparteien und die Kommission intensivieren die Zusammenarbeit zwischen ihren in Drittländern und bei internationalen Organisationen akkreditierten Vertretungen, indem sie einander unterstützen und informieren.
10.a) Die Präsidentschaft in der Europäischen Politischen Zusammenarbeit wird von der Hohen Vertragspartei wahrgenommen, die den Vorsitz im Rat der Europäischen Gemeinschaften innehat.
b) Die Präsidentschaft ist verantwortlich für Initiativen, für die Koordinierung und für die Vertretung der Mitgliedstaaten gegenüber Drittländern bei Tätigkeiten, die unter die Europäische Politische Zusammenarbeit fallen. Sie ist ferner verantwortlich für die Führung der Geschäfte der Europäischen Politischen Zusammenarbeit, im besonderen für die Festlegung des Terminplans für die Treffen, ihre Einberufung und Durchführung.
c) Die Politischen Direktoren treten regelmäßig im Politischen Komitee zusammen, um die nötigen Anstöße zu geben, die Kontinuität der Europäischen Politischen Zusammenarbeit zu gewährleisten und die Ministergespräche vorzubereiten.
d) Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedstaaten wird innerhalb von 48 Stunden das Politische Komitee oder nötigenfalls ein Ministertreffen einberufen.
e) Die europäische Korrespondentengruppe hat die Aufgabe, entsprechend den Richtlinien des Politischen Komitees über die Durchführung der Europäischen Politischen Zusammenarbeit zu wachen und Fragen der allgemeinen Organisation zu prüfen.
f) Arbeitsgruppen treten entsprechend den Richtlinien des Politischen Komitees zusammen.
g) Ein in Brüssel eingerichtetes Sekretariat unterstützt die Präsidentschaft bei der Vorbereitung und Durchführung der Arbeit der Europäischen Politischen Zusammenarbeit sowie in Verwaltungsfragen. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben untersteht es der Präsidentschaft.
11. Hinsichtlich der Vorrechte und Immunitäten sind die Mitglieder des Sekretariats der Europäischen Politischen Zusammenarbeit den Mitgliedern der diplomatischen Missionen der Hohen Vertragsparteien am Ort des Sekretariatssitzes gleichgestellt.
12. Die Hohen Vertragsparteien prüfen fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Akte, ob Titel III einer Revision bedarf.
[ . . . ]
Quelle: Bundesgesetzblatt, Teil II, 1986, S. 1102f.