B.
1. Wenn in den Fällen zu A nach pflichtgemäßem Ermessen der Polizeibehörden die öffentliche Sicherheit ausnahmsweise ein sofortiges Eingreifen erfordert, so kann die Polizeibehörde selbständig das unmittelbar Erforderliche veranlassen, doch ist mir sofort unmittelbar Bericht zu erstatten, damit ich über die weiteren Maßnahmen Entscheidung treffen kann.
2. Die Erteilung oder Versagung der Genehmigung von Versammlungen bleibt wie in Nr. III 11 der Bekanntmachung vom 27. 11. 14 — IB Nr. 37895 — angeordnet, den dort genannten Zivilbehörden übertragen. Daraus folgt, daß diese befugt sind, die Genehmigung an jede ihnen zweckdienlich scheinende Bedingung, insbesondere auch bezüglich der Ueberwachung und Aufhebung zu knüpfen.
C.
Durch diese Verordnung wird die Zuständigkeit der Behörden, soweit sie durch die Straf- oder Zivilprozeßordnung oder sonstige Gesetze, insbesondere auch durch die Bundesratsverordnung betr. den Ausschank und Verkauf von Branntwein oder Spiritus vom 26. 3. 1915 geregelt ist, nicht berührt.
Der kommandierende General
Frhr. v. Gayl.
Quelle: Verfügung des stellv. kommandierenden Generals des VII. AK betr. die Regelung der Zuständigkeiten der Zivilverwaltungsbehörden. 23. Juni 1915, Münster, Abt. Ib Nr. 14676. — StA Münster, Zgg. 2/51, Nr. 394, Bd. 2, vervielfältigtes, eigenhändig vollzogenes Exemplar.
Abgedruckt in Wilhelm Deist, Militär und Innenpolitik im Weltkrieg 1914-1918. 2 Bde. Düsseldorf, 1970, Bd. 1, S. 26-28.