Chinesischen Kriegs- und Handelsschiffen sollen in der Kiautschou-Bucht dieselben Vergünstigungen zu Teil werden, wie den Schiffen anderer mit Deutschland befreundeter Nationen, und es soll das Einlaufen und Auslaufen sowie der Aufenthalt chinesischer Schiffe in der Bucht keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden, als die kaiserlich deutsche Regierung kraft der an Deutschland übertragenen Hoheitsrechte in Bezug auf die Schiffe anderer Nationen zu irgend welcher Zeit festzusetzen für geboten erachten wird.
Artikel IV
Deutschland verpflichtet sich, auf den Inseln und Untiefen vor Eingang der Bucht die erforderlichen Seezeichen zu errichten.
Von chinesischen Kriegs- und Handelsschiffen sollen in der Kiautschou-Bucht keine Abgaben erhoben werden, ausgenommen solche, denen auch andere Schiffe zum Zwecke der Unterhaltung der nötigen Hafen- und Quaianlagen unterworfen werden.
Artikel V
Sollte Deutschland später einmal den Wunsch äußern, die Kiautschou-Bucht vor Ablauf der Pachtzeit an China zurückzugeben, so verpflichtet sich China, die Aufwendungen, die Deutschland in Kiautschou gemacht hat, zu ersetzen und einen besser geeigneten Platz an Deutschland zu gewähren.
Deutschland verpflichtet sich ferner, das von China gepachtete Gebiet niemals an eine andere Macht weiterzuverpachten.
Der in dem Pachtgebiete wohnenden chinesischen Bevölkerung soll, vorausgesetzt, daß sie sich den Gesetzen und der Ordnung entsprechend verhält, jeder Zeit der Schutz der deutschen Regierung zu Teil werden; sie kann soweit nicht ihr Land für andere Zwecke in Anspruch genommen wird, dort verbleiben. Wenn Grundstücke von chinesischen Besitzern zu irgend welchen Zwecken in Anspruch genommen werden, so sollen die Besitzer dafür entschädigt werden. Was die Wiedereinrichtung von chinesischen Zollstationen betrifft, die außerhalb des an Deutschland verpachteten Gebiets, aber innerhalb der vereinbarten Zone von 50 km früher bestanden haben, so beabsichtigt die kaiserlich deutsche Regierung, sich über die allendliche Regelung der Zollgrenze und der Zollvereinnahmung in einer alle Interessen Chinas wahrenden Weise mit der chinesischen Regierung zu verständigen, und behält sich vor, hierüber in weitere Verhandlungen einzutreten.
Nach Abschluß des Vertrages vom 6. III. 1898 erging folgender Allerh. Erlaß betr. die Erklärung Kiautschous zum Schutzgebiet. Vom 27. April 1898. (RGBL. S. 171)
Nachdem durch den am 6. März 1898 zwischen Unserer Regierung und der kaiserlich chinesischen Regierung zu Peking geschlossenen Vertrag das in diesem Vertrage näher bezeichnete, an der Kiautschou-Bucht gelegene Gebiet in deutschen Besitz übergegangen ist, nehmen Wir hiermit im Namen des Reichs dieses Gebiet unter Kaiserlichen Schutz.
Quelle: (Nr. 2466) „Allerhöchster Erlaß, betreffend die Erklärung Kiautschous zum Schutzgebiete. Vom 27. April 1898“: Reichs-Gesetzblatt, S. 171.