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Demonstration gegen Urteil zum § 218 (28. Mai 1993)

Das Abtreibungsrecht gehörte zu den umstrittenen Themen, die bei den Verhandlungen zur deutschen Wiedervereinigung ausgeklammert wurden. Die Unterhändler der beiden deutschen Staaten fürchteten, Debatten über schwierige soziale Themen könnten den Vereinigungsprozess kippen und beschlossen daher, diese Fragen zu einem späteren Zeitpunkt zu verhandeln. So ist es zu erklären, dass selbst nach der Vereinigung 1990 die Rechtslage zum Thema Schwangerschaftsabbruch im Westen und Osten zunächst uneinheitlich war. Während im Westen die Indikationsregelung galt, welche Abtreibungen aus medizinischen oder sozialen Gründen zuließ, wurde im Osten die liberalere Fristenregelung angewandt, welche es Frauen ermöglichte, im ersten Trimester ohne Angabe eines Grundes die Schwangerschaft abzubrechen. Der Einigungsvertrag sah jedoch bis zum 31. Dezember 1992 eine einheitliche, gesamtdeutsche Lösung der Frage vor. Am 26. Juni 1992 verabschiedete der Bundestag das „Schwangeren- und Familienhilfegesetz“, das Straffreiheit für Abtreibungen während der ersten drei Schwangerschaftsmonate gewährte, wenn sich Frauen in einer „Not- und Konfliktlage“ mindestens drei Tage vor dem Eingriff beraten ließen. Den betroffenen Frauen sollte die Entscheidung gegen eine Abtreibung außerdem durch begleitende soziale Maßnahmen erleichtert werden. Das Bundesverfassungsgericht erklärte das Gesetz jedoch im Mai 1993 in Passagen für grundgesetzwidrig. Dieses Bild zeigt Mitglieder von Berliner Frauenorganisationen, die vor dem Roten Rathaus gegen das vom Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe verkündete Urteil demonstrieren. Am 29. Juni 1995 wurde das bis heute geltende „Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz“ beschlossen, welches stärkeres Gewicht auf den Schutz des ungeborenen Lebens legt. Foto: Bernd Kühler.

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Demonstration gegen Urteil zum § 218 (28. Mai 1993)

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