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Die Machtbefugnisse der stellvertretenden kommandierenden Generäle (1915)

Diese Denkschrift zeigt die umfassende Amtsgewalt, die das Militär aufgrund der Mobilisierung erhielt. Den stellvertretenden kommandierenden Generälen wurden weit reichende Vollzugsrechte über die Heimatbezirke ihrer Truppenverbände zugesprochen. Diese Vollzugsrechte beschnitten die individuellen Freiheiten drastisch und reichten von der Eigentumsbeschlagnahme bis zu Zensur und Inhaftierung. Da sich diese Bezirke mit der Zuständigkeit der Ziviladministration überschnitten, fügten sie eine weitere Ebene zu einer bereits ausufernden Bürokratie hinzu.

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Nach der Ansicht namhafter Staatsrechtsgelehrter, der ich mich anschließe, stehen die durch Aufhebung der verfassungsmäßigen Garantien entstandenen Befugnisse nicht nur dem Militärbefehlshaber, sondern auch den Zivilverwaltungsbehörden zu. Daher bestimme ich, um für die Zukunft einheitliche Grundsätze zur Geltung zu bringen, über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden folgendes:

A.

Meiner persönlichen Entschließung behalte ich vor:

1.) Die Eingriffe in die persönliche Freiheit, insbesondere die Verhaftung von Personen,
2.) die Eingriffe in das Hausrecht, Durchsuchung und Beschlagnahme von Sachen,
3.) die Eingriffe in die Postfreiheit, Verbote bestimmter Veröffentlichungen, zeitweilige oder dauernde Unterdrückung von Zeitungen, Verbot von Büchern und sonstigen Druckschriften, 4.) die Eingriffe in das Briefgeheimnis durch Ueberwachung und Beschlagnahme des Brief-, Telegraphen- und Paketverkehrs,
5.) die Eingriffe in die Gewerbefreiheit (z. B. Schließung gewerblicher Betriebe, Beschränkung des Verkaufs bestimmter Waren überhaupt oder unter einschränkenden Bedingungen, Beschränkung der Ausfuhr von Waren aus bestimmten Gebieten in das Aus- oder das Inland),
6.) die Gestattung von Gewerbebetrieben unter Nichtbeachtung der sonst dafür gegebenen Vorschriften (z. B. bei Granatfabriken, nächtlich geräuschvoll arbeitenden Maschinen und dergl.), sei es für die ganze Dauer des Krieges, sei es auf bestimmte Zeit.
7.) Die Einziehung von Vorräten und Schließung von Geschäften, insbesondere auch Wirtschaften, soweit nicht nach der Bundesratsverordnung betr. den Ausschank und Verkauf von Branntwein oder Spiritus vom 26. 3. 1915 die Polizeiverwaltungen zuständig sind.

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