GHDI logo


Hjalmar Schacht zur Stabilisierung der Mark (Rückblick 1927)


Druckfassung     Dokumenten-Liste vorheriges Dokument      nächstes Dokument

Seite 1 von 1


Die Markstabilisierung

Am Vormittag des 12. November 1923 rief mich der Finanzminister Dr. Luther zu sich und eröffnete mir die Absicht des Reichskabinetts, einen besonderen Reichswährungskommissar mit der Durchführung der Stabilisierungsaktion und insbesondere der Einführung der Rentenmark zu betrauen. Das Reichskabinett und insbesondere auch der Finanzminister seien mit den übrigen Regierungsaufgaben derart überlastet, daß die Durchführung der Währungsstabilisierung nicht gewissermaßen im Nebenamt von ihnen geleistet werden könne. Die Aufgabe sei ferner so bedeutsam und erfordere eine so besonders pflegliche Handhabung und Überwachung, daß sich jemand mit voller Kraft ihr einzig und allein widmen müsse. Im Namen der Reichsregierung richte er an mich die Anfrage, ob ich dieses Amt übernehmen wolle.

[ . . . ]

Ich war indessen schon seit einiger Zeit entschlossen, mich unter allen Umständen in der allgemeinen Not nicht zu versagen, wenn man an mich herantreten würde, und so fragte ich zunächst nach den Vollmachten, die man dem Währungskommissar zu geben gedächte. Diese Vollmachten legte mir Dr. Luther in folgendem Wortlaut vor:

1) Dem Reichsminister der Finanzen wird ein Reichskommissar für Währungsangelegenheiten beigeordnet.

2) Der Reichswährungskommissar ist berechtigt, an allen Kabinettssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Er ist der Reichsregierung unmittelbar verantwortlich, insbesondere auch für die rechtzeitige Anordnung von Maßnahmen.

3) Alle Maßnahmen der Reichsministerien, welche die Währung beeinflussen können, bedürfen der Mitzeichnung des Reichswährungskommissars, soweit es sich nicht um Anwendung von Grundsätzen handelt, die der Reichswährungskommissar bereits gutgeheißen hat. Die Zuständigkeit der Reichsminister bleibt im übrigen unverändert.

4) Jede Maßnahme, der der Reichswährungskommissar nicht zustimmt, sowie jede Ablehnung einer Anregung des Reichswährungskommissars seitens des zuständigen Beamten ist dem zuständigen Minister für Entscheidung vorzutragen. Wird keine Übereinstimmung zwischen Minister und Reichswährungskommissar erzielt, so entscheidet das Reichskabinett. Diese Vollmachten waren wohl außergewöhnliche. Sie gaben dem Reichswährungskommissar die Möglichkeit, bei jeder die Währung berührenden Frage beteiligt zu sein und in jedem einzelnen Falle eine Entscheidung des Reichskabinetts herbeizuführen. Sicherlich waren diese Vollmachten keine diktatorischen. Solche wären bei einer parlamentarischen Regierung auch nicht möglich gewesen. Aber es ist nicht immer die Vollmacht, frei zu handeln, die bei entscheidenden Aktionen wünschenswert ist, sondern die Vollmacht, vor jeder Aktion die gesetzlichen Machthaber vor die Frage ihrer Verantwortung zu stellen. [ . . . ]



Quelle: Hjalmar Schacht, Die Stabilisierung der Mark. Stuttgart: Deutsche Verlags-Anstalt, 1927, S. 64-66.

erste Seite < vorherige Seite   |   nächste Seite > letzte Seite