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Triumph des Katholizismus – Das Restitutionsedikt (1629)

Das von Kaiser Ferdinand II. (reg. 1619-37) am 6. März 1629 erlassene Restitutionsedikt krönte die militärischen Siege der kaiserlichen und katholischen Truppen der Jahre 1618 bis 1628. Der Kaiser verfolgte mit dem Edikt die Absicht, den Augsburger Religionsfrieden von 1555 für den Katholizismus vorteilhaft auszulegen. Praktisch hieß dies, dass im Fall dessen Ausführung mehr als ein Dutzend Fürstbistümer sowie um die 500 Klöster und andere kirchliche Einrichtungen, welche die Protestanten seit 1552 säkularisiert hatten, an die katholische Kirche zurückgegeben hätten werden müssen. Entsprechend Ferdinands Verständnis seiner Position und Macht umging das Edikt den im Reich üblichen Gesetzgebungsprozess – bei dem der Reichstag laut seines Auftrags im Namen von „Kaiser und Ständen“ agierte. Die Durchführung des Edikts hing insofern von der Möglichkeit ab, die militärischen Siege der katholischen Truppen in eine Stärkung der monarchischen Macht umzuwandeln. Zwar wurden einige Besitztümer zurückgegeben, doch die Niederlagen der deutschen Protestanten sowie die Gefahr eines mächtigeren und stärker zentralisierten Reiches provozierten die Gegenspieler der Habsburger zur Invasion, sowohl das protestantische Schweden (1531) als auch das katholische Frankreich (1534). Diese Interventionen sicherten letztlich die 1555 im Augsburger Religionsfrieden festgelegte konfessionelle convivencia (Koexistenz) in Deutschland, die von dem Großteil der protestantischen und katholischen deutschen Fürsten gebilligt wurde. Schließlich akzeptierte sie auch der Kaiser, und die Grundlagen des Religionsfriedens wurden 1648 im Westfälischen Frieden, der bis 1803 in Kraft blieb, neu festgelegt.

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Wir Ferdinand der Ander, von Gottes Gnaden Erwöhlter Römischer Kayser, [ . . . ] entbieten allen und jeden Churfürsten, Fürsten [etc.] und sonst allen andern, Unsern und des Reichs Unterthanen und Getreu, in was Würden, Stand oder Wesen die seynd, Unser Freundschaft, Gnad, und alles Guts: Und setzen außer Zweifel, [ . . . ] männiglich werde mehr dann zu viel wissend und bekand seyn, in was schädliche Mißhelligkeit und Zerrüttung Unser geliebtes Vatterland Teutscher Nation nun eine lange Zeit hero geschwebt.

[Man hätte sich, da der Rechtsweg keinen Erfolg gebracht habe, schließlich zu Bündnissen auch mit ausländischen Mächten, darunter selbst den Türken, verstanden, um den Religionsfrieden umzustürzen; die juristischen und diplomatischen Vorstöße werden ausführlich dargelegt, der Willen der Kaiser, einen Ausgleich herbeizuführen, betont. Dabei wird die vorrangige Bedeutung des Augsburger Religionsfriedens als Grundlage für die Erledigung von Streitfragen hervorgehoben. So wird beispielsweise aus dem Wortlaut des Friedens begründet, daß auch Stifte, Klöster und Prälaturen, die nicht reichsunmittelbar seien, unter den Schutz der Regelungen von 1555 fielen (und demnach von den Territorialherren nicht eingezogen werden dürften). Eine wesentliche Folgerung lautet:]

So Schleußt sichs unwidersprechlich, daß diejenigen mittelbaren Stift und Klöster, so nicht vor dem Passauischen Vertrag (1), besondern hernach erst, und seithero dem Religionfried (2) eingezogen, ausgenommen, und den Augspurgischen Confessions-Verwandten daran gar kein Recht, dieselbe zu reformiren oder einziehen, eingeraumbt: sondern daß solches nicht zugelassen, und da dergleichen geschehen, den beleidigten Teilen ihre Rechten und Gerechtigkeiten vorzuwenden unbenommen. [ . . . ]

Und irret nicht, daß im Religion-Fried im §. Und damit etc.(3) gesetzt, daß die Augspurgische Confessions-Verwandte Stände bei ihrem Glauben, Ceremonien, und Kirchen-Ordnung, so sie in ihren Fürstentumben, Landen und Herrschaften aufgericht oder noch aufrichten möchten, ungehindert sein und bleiben sollen, daraus etliche zu schließen vermeinen, daß sie die darin gelegene Klöster auch zu reformiren Macht haben. Dann ob wol dergleichen Klöster in den Weltlichen zugelassenen Schuldigkeiten ihren gebührenden Respect dahin tragen, so haben sie doch in den Fundationen und Geistlichen Dingen mit den Landen und Herrschaften nichts zu tun, sondern wie vorgedacht gehören sie Gott und der Kirchen zu: daher sie dann von Weltlichem Gebiet und Regiment disfals exempt und frei sein.

[Auch Ordensleuten, überhaupt Untertanen stünde „in bestimpten Fällen“ der Rechtsweg in Fragen, die den Religionsfrieden tangierten, offen.]



(1) Der nach Verhandlungen zwischen Erzherzog Ferdinand, Bayern, den Kurfürsten und Moritz von Sachsen im August 1552 geschlossene Vertrag wies in seiner Tendenz auf den Augsburger Religionsfrieden von 1555 voraus. Alle Fußnoten stammen aus: Bernd Roeck, Hg., Gegenreformation und Dreißigjähriger Krieg 1555-1648. Deutsche Geschichte in Quellen und Darstellung, herausgegeben von Rainer A. Müller, Band 4. Stuttgart: P. Reclam, 1996, S. 267-76.
(2) Der Augsburger Religionsfrieden von 1555.
(3) Gemeint ist § 15 des Augsburger Religionsfriedens.

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