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Jérôme [Hieronymus] Napoleon, König von Westfalen, „Dekret, welches die den Juden aufgelegten Abgaben aufhebt” (27. Januar 1808)

1808 unternahm Napoleon Bonapartes Regime in Frankreich einen Schritt zurück von dem bedingungslosen 1791er Zugeständnis ziviler und religiöser Gleichheit an die Juden. Nichtsdestotrotz behielt sein Bruder Jérôme [Hieronymus], der das deutsche Satelliten-Königreich Westphalen regierte, den revolutionären Vorgänger bei. Als König von Westphalen erließ er folgendes Dekret, mit welchem feudalherrschaftliche Steuern auf jüdische Personen und Reisende abgeschafft wurden und weitete die Freiheit auf Besitz und Heirat auf die Juden aus. Nicht wenige deutsche Juden konnten damit für den napoleonischen Kult gewonnen werden.

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Wir Hieronymus Napoléon, etc.

haben, nach Ansicht des 10ten und 15ten Artikels der Constitution vom 15ten November 1807; auf den Bericht Unsers provisorischen Ministers des Justizwesens und der innern Angelegenheiten, und nach Anhörung Unsers Staatsraths,

verordnet und verordnen, wie folgt:

Art. 1. Unsere Unterthanen, welche der Mosaischen Religion zugethan sind, sollen in Unsern Staaten dieselben Rechte und Freiheiten genießen, wie Unsre übrigen Unterthanen.

Art. 2. Denjenigen Juden, welche, ohne Unsere Unterthanen zu seyn, durch Unser Königreich reisen, oder darin sich aufhalten, sollen dieselben Rechte und Freiheiten zustehen, die jedem andern Fremden eingeräumt werden.

Art. 3. Diesem zufolge sind alle Auflagen und Abgaben, welche allein von den Juden zu entrichten sind, bei welcher Gelegenheit und unter welcher Benennung sie auch erlegt werden mögen, hiermit gänzlich aufgehoben. Es wird demnach allen Edelleuten, Lehnsherrn, und andern Gutsbesitzern, die Unserer Hoheit unterworfen sind, verboten, diese Abgaben ferner zu erheben, oder erheben zu lassen, widrigenfalls sie vollständige Schadloshaltung leisten, auch als solche, die sich Erpressungen zu Schulden haben kommen lassen, gerichtlich verfolgt werden sollen.

Art. 4. Sie können, ohne, wie vormals, einer besondern Erlaubniß zu bedürfen, sich verheirathen, für die Erziehung und die häusliche Niederlassung ihrer Kinder sorgen, ihnen ihre Güter abtreten, jedoch unter der Verpflichtung, bei diesen verschiedenen Handlungen nach den Vorschriften des Gesetzbuches Napoleons sich zu richten.

Art. 5. Es steht ihnen gleichfalls frei, in jeder Stadt, oder an jedem andern beliebigen Orte sich nieder zu lassen, und daselbst ihren Handel einzurichten; vorausgesetzt, daß sie der Municipal-Obrigkeit davon gehörige Anzeige machen, und die Verordnungen der Zünfte und Handwerke, in welche sie aufgenommen zu werden wünschen, beobachten. [ . . . ]



Quelle: Bülletin der Gesetze und Decrete des Königreichs Westphalen. Bd. 1. Kassel: Luckhardt, 2. Aufl. 1810, S. 359-61.

Abgedruckt in Walter Demel und Uwe Puschner, Hg., Von der Französischen Revolution bis zum Wiener Kongreß 1789-1815, Deutsche Geschichte in Quellen und Darstellung. Herausgegeben von Rainer A. Müller, Band 6. Stuttgart: P. Reclam, 1995, S. 208-09.

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