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Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten, Teil II.2: „Von den wechselseitigen Rechten und Pflichten der Aeltern und Kinder” (1794)

Neben anderen Themen war das Allgemeine Preußische Landrecht von 1794 auch hinsichtlich des Verhältnisses zwischen Eltern und Kindern eine Mischung aus Beschreibung und Vorschreibung – der Beschreibung zeitgenössischer Praktiken und der Vorschreibung idealer Normen. Der unten wiedergegebene Ausschnitt des Landrechts belegt das schwierige Nebeneinander zweier Absichten: auf der einen Seite den Rechtsschutz für die Interessen von Frauen und Kindern und auf der anderen Seite die Aufrechterhaltung der Vorherrschaft des Mannes innerhalb der Familie.

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»Von den wechselseitigen Rechten und Pflichten der Aeltern und Kinder«


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Zweyter Abschnitt

Von den Rechten und Pflichten der Aeltern und der aus einer Ehe zur rechten Hand erzeugten Kinder, so lange die letztern unter väterlicher Gewalt stehn

Allgemeine Rechte ehelicher Kinder.

§. 58. Kinder aus einer Ehe zur rechten Hand führen den Namen des Vaters.

§. 59. Sie erlangen die Rechte seiner Familie und seines Standes, in so fern letztere durch die bloße Geburt fortgepflanzt worden.

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Allgemeine Pflichten derselben.

§. 61. Kinder sind beyden Aeltern Ehrfurcht und Gehorsam schuldig.

§. 62. Vorzüglich aber stehen sie unter väterlicher Gewalt.

§. 63. Sie sind verbunden die Aeltern in Unglück und Dürftigkeit nach ihren Kräften und Vermögen zu unterstützen, und besonders in Krankheiten deren Pflege und Wartung zu übernehmen.

Rechte und Pflichten der Aeltern:

1) wegen der Verpflegung.

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