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Friedrich II. („der Große” ), Denkschrift an die Kurmärkische Kammer über das Verhältnis zwischen Gutsherren und Bauern (1755)

Hier widmet sich Friedrich Berichten, das adlige Grundeigentümer geräumte Dorfbauernhöfe in ihre eigenen Landgüter eingezogen (eingehegt) hatten. Eine solche Zerstörung von Bauerngütern (später als Bauernlegen bezeichnet) lief dem königlichen Interesse zuwider, direkte Steuern von den untertänigen Bauern des Adels zu erheben und Soldaten unter deren Söhnen zu rekrutieren. Abgesehen von einem Verbot dieser Einhegungen wollte Friedrich die Besitzrechte der untertänigen Bauern und die Bedingungen der Feudalrenten verbessern, indem er die rechtlich unbeschränkten Arbeitsdienste mit vertraglich festgelegten Pflichten (geringeren Ausmaßes) ersetzte. Er suchte die Leibeigenschaft (wo sie bestand) in einen persönlich freien Untertanenstatus umzuwandeln und alle Güter untertäniger Bauern mit rechtlich bestätigten Besitztitel- und Rentenverträgen (Hofbriefen) zu versehen anstelle der ungeschriebenen üblichen Übereinkünfte (die aggressive Grundherren immer zu verschärfen versucht waren). Friedrichs Erfolg bei diesen Vorhaben war real, aber begrenzt. Die Rechtsstreitigkeiten zwischen Dorf und Grundbesitzer nahmen während und nach seiner Regierungszeit stetig zu, teilweise aufgrund seiner Verwaltungsreform, die von Dorfgemeinschaften vor dem königlichen Appellationsgericht angestrengte Verfahren erleichterten.

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Remedur vorgekommener Regelwidrigkeiten in Einziehung von Bauergütern; Bedrückung pflichtiger Unterthanen.


Da Sr. Königl. Maj. allerunterthänigst gemeldet und vorgetragen worden ist, wie unter der vormahligen Pfeiffer’schen Direction derer neuen Entreprisen und Etablissements in der Prignitz, so übel und gewissenloss hausgehalten und mit solcher confusion verfahren worden sey, dass

1. unter den Vorwandt von neuen Etablissements, verschiedene von Adel viele Bauer-Güther und pertinentzien an sich gezogen, und daraus Vorwerker etabliret, zum Theil aber darauf geringe und kleine Leuthe angesetzet haben, die nachher, weil sie als Leibeigene gehalten und angesehen, auch keine ordentliche Erb-Contracte mit ihnen getroffen worden seynd, sich gutentheils bald wiederum verlaufen haben;

Bey Gelegenheit solches Uebels dann auch zugleich Se. Königl. Maj. angezeiget worden, dass

2. die allermehreste von Adel in der Prignitz weder ein ordentliches Reglement, noch eine ferme Verfassung haben, wornach der Bauer und Unterthan seine Dienste und Abgaben prästiren muss, mithin letztere dadurch bis auf das Blut gepresset und gedrücket werden; und endlich

3. dass verschiedene von denen Landräthen der Prignitz sich sehr weit von ihrer Pflicht und devoir entfernet haben, so, dass selbige, anstatt auf des Landes Besten und auf die conservation derer Unterthanen und die egale repartirung derer Lasten zu sehen, schlechterdinges auf das Verderb des Landes gearbeitet, denen Unterthanen verschiedenes entzogen, auch wohl ihre eigene Güther von allen Vorspann befreyet und solchen dagegen auf andere und wohl gar Königliche Amts-Unterthanen geschoben haben;

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