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Das „Gesetz über die Verpflichtung zum Kriegsdienste”, in Berlin unterzeichnet von König Friedrich Wilhelm III., Hardenberg, und Kriegsminister von Boyen, unter anderem (3. September 1814)

Dem Programm der preußischen Staatsreformer nach 1806 lag das Bestreben zugrunde, das Volk für den Sturz der napoleonischen Hegemonie in Deutschland zu mobilisieren. Durch das vorliegende Gesetz, vorweggenommen im allgemeinen Aufruf zu den Waffen 1813, der in Napoleons entscheidender Niederlage in der Schlacht bei Leipzig mündete, schaffte die preußische Regierung endgültig das Rekrutierungssystem aus dem 18. Jahrhundert (das Kantonreglement) ab, das Soldaten vorwiegend aus den Dörfern eingezogen und auch auf ausländische Söldner gebaut hatte. Dieses System wurde durch den allgemeinen Wehrdienst ersetzt, der für alle körperlich tauglichen Männer verpflichtend war. Dennoch wurde in Sachen Dienstanforderungen zwischen den gebildeten Klassen und dem einfachen Volk unterschieden.

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Gesetz über die Verpflichtung zum Kriegsdienste vom 3. September 1814

Die allgemeine Anstrengung Unsers treuen Volkes ohne Ausnahme und Unterschied, hat in dem so eben glücklich beendeten Kriege, die Befreiung des Vaterlandes bewirkt; und nur auf solchem Wege ist die Behauptung dieser Freiheit und der ehrenvolle Standpunkt, den sich Preußen erwarb, fortwährend zu sichern.

Die Einrichtungen also, die diesen glücklichen Erfolg hervorgebracht, und deren Beibehaltung von der ganzen Nation gewünscht wird, sollen die Grundgesetze der Kriegsverfassung des Staats bilden und als Grundlage für alle Kriegseinrichtungen dienen, denn in einer gesetzmäßig geordneten Bewaffnung der Nation, liegt die sicherste Bürgschaft für einen dauernden Frieden. Die bisher, über die Ergänzung der Armee bestandenen, älteren Gesetze werden daher hiemit aufgehoben und dagegen festgesetzt:

1. Jeder Eingeborne, sobald er das 20ste Jahr vollendet hat, ist zur Vertheidigung des Vaterlandes verpflichtet. Um diese allgemeine Verpflichtung indeß, besonders im Frieden, auf eine solche Art auszuführen, daß dadurch die Fortschritte der Wissenschaften und Gewerbe nicht gestört werden, so sollen in Hinsicht der Dienstleistung und Dienstzeit folgende Abstufungen statt finden.

2. Die bewaffnete Macht soll bestehen,

a) aus dem stehenden Heere,
b) der Landwehr des ersten Aufgebots,
c) der Landwehr des zweiten Aufgebots,
d) aus dem Landsturm.

3. Die Stärke des stehenden Heeres und der Landwehr wird nach den jedesmaligen Staatsverhältnissen bestimmt.

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