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Einführung des Kantonreglements für Brandenburg-Preußen, erlassen von Friedrich Wilhelm I. (dem „Soldatenkönig”) als ein Befehl an Generalfeldmarschall Albrecht Konrad Finck von Finckenstein (1. Mai 1733)

Um die hohen Kosten ausländischer Söldner zu vermeiden und Desertionen auf ein Mindestmaß zu reduzieren, verfügte der preußische König, dass die körperlich robusten (und groß gewachsenen) Söhne der einfachen preußischen Leute, besonders von Dorfbewohnern, in seine Regimente rekrutiert werden sollten. Zu diesem Zwecke unterteilte er sein Herrschaftsgebiet in Rekrutierungsbezirke oder Kantone. Die eingezogenen Soldaten leisteten relativ kurze aktive Dienstzeiten im Frieden ab und gingen ansonsten ihrem üblichen Erwerb nach, außer während jährlicher Manöver außerhalb der Saison. Diese Praxis nahm Preußens Übernahme der allgemeinen Wehrpflicht im 19. Jahrhundert vorweg, an die sich der aktive und inaktive Reservedienst anschloss.

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Mein lieber General Graff v. Finckenstein.


Dieweil bishero so viel Unordnung und keine egalité mit denen enrollirten, so die Regimenter haben, gewesen, da ein Regiment mehr enrollirten hat, als es brauchen kann, etliche Regimenter aber zu wenig haben; So habe ich resolvirt und zur Conservation der Armée gut befunden, eine richtige Disposition zu machen, was jedes Regiment zu seinen enrollirten für Oerther und Feuer-Stetten haben soll. Jch schicke Euch also die Disposition, was euer Regiment für Feuer-Stetten bekommet, an der Zahl 7790, so in 10 Theile getheilet auf jede Compagnie ohngefehr 700 und etliche 10 Feuer-Stellen ausmachet. Einen Theil davon kann sich die Leibcompagnie auswehlen; Um die andern 9 Theile aber sollen die übrigen Compagnien spielen.

An alle die enrollirten, so Euer Regiment durch diese Disposition bekommet, sollen die übrigen Regimenter keinen Anspruch machen, ausgenommen, was Leuthe sind, die würcklich in währender Exercier-Zeit in Reyhen und Gliedern gestanden, ingleichen die alten Soldaten, so würcklich fünff Jahre unter einem Regiment als Soldaten gedienet haben und ausrangiret sind, die sollen denen Regimentern, so sie vorhin gehabt, verbleiben. Alle die übrige Pässe, so vorhin gegeben sind, werden hierdurch für null und nichtig erkandt; Hingegen sollen alle neue enrollirten von eurem Regiment mit neuen Pässen versehen werden und alle den Eyd der Treue schwehren, daß sie S. Königl. May. und dem Regiment, auch der Compagnie, wobey sie kommen, obligat seyn sollen.

Die neue Feuer-Stellen, so jede Compagnie krieget, sollen dazu seyn, von der jungen Mannschafft die besten Leuthe zu nehmen, um sich complet zu halten und Zuwachs zu haben. Dann müssen sie auch soviel Knechte davon nehmen, als sie vermöge Reglement alsdann haben müssen, wenn das Regiment zufelde gehet. Desgleichen sollen sie davon soviel Leuthe nehmen, als sie zu denen neuen Garnisons abgeben müssen, wozu sie jedoch ihre alte ausrangirte Knechte mit emploiren und die fehlenden vom Lande dazu nehmen sollen.

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