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Anweisungen Friedrich Wilhelms I. (des „Soldatenkönigs”) über die Gestaltung und Funktion des General-Direktoriums (20. Dezember 1722)

Dieses aufschlussreiche Dokument verkündete Friedrich Wilhelms Entscheidung, die bislang weitverzweigte preußische Bürokratie, aufgeteilt insbesondere in militärische und finanzpolitische Behörden, in eine Art Zentralkabinett, das General-Direktorium, zu verschmelzen, in dem wesentliche Funktionen wie die Verantwortung für die Armee paarweise mit der Aufsicht über die eine oder andere Provinz des Monarchen eingeteilt wurden. Das Dokument skizziert die religiösen, sozialen und geografischen Kriterien, nach denen die Mitgliedschaft im General-Direktorium festgelegt werden würde, sowie die kollegialen Prozesse (und innerbürokratische Spionage), durch die der König ehrgeizige Minister zu kontrollieren und das Verschweigen wichtiger Informationen zu verhindern hoffte. Das Dokument legte die Verfahren dar, mit denen der König Widerstand gegen den Staat unter seinem Staatsvolk zu verhindern gedachte, sei es seitens regimekritischer Adliger oder seitens der unfreien Bevölkerung („Unterthanen“). Letzterer Begriff bezog sich wahrscheinlich auf die beschränkte Anzahl ostelbischer Dorfbewohner, die durch personenspezifische Leibeigenschaft gebunden waren. Er mag jedoch auch allgemeine feudalherrschaftliche Dorfbewohner beschrieben haben, die ihren Wohnort ohne die Zustimmung der herrschaftlichen Gerichte ihrer Feudalherren nicht frei verlassen konnten. Wenn allerdings die vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt waren (was in der Praxis nicht unmöglich war), durfte diese Zustimmung rechtlich nicht verweigert werden.

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Art. 1. Wegen der Bedienten bei dem General- etc. Directorio, auch Provinzialcommissariaten und Kammern und deren Instruirung.


§ 1. Nachdem Wir der höchsten Nothwendigkeit zu sein befunden, mit Unserem bisherigen Generalkriegscommissariat und Generalfinanzdirectorio eine Aenderung zu treffen und diese beide Collegia gänzlich zu cassiren und aufzuheben, an derselben Statt aber ein General-Ober-Finanz-, Krieges- und Domänendirectorium anzuordnen und demselben die Respicirung aller Affairen, die bis dato bei dem gewesenen Generalkriegescommissariat und Generalfinanzdirectorio tractiret worden, allergnädigst anzuvertrauen, als declariren Wir hiedurch, daß Wir Selbst das Präsidium über gedachtes General- etc. Directorium führen wollen, um demselben desto mehr Lüstre, Autorität und Nachdruck beizulegen, zugleich auch die besondere und ganz genaue Attention zu zeigen, so Wir auf die zu ermeldtes Directorii Ressort gehörende Affairen, ihrer äußersten Wichtigkeit nach, beständig und unermüdet zu nehmen Uns angelegen sein lassen.

[ . . . ]

[Der zweite Paragraf benennt die Personen, die ins General-Direktorium berufen worden sind: fünf „Vicepräsidenten und dirigirende Ministri“ (Generalleutnant von Grumbkow und die wirklichen Staatsminister von Creutz, von Krautt, von Katsch und von Görne) und vierzehn Räte oder Assessores.]

§ 3. Gleichwie Wir nun dadurch zu ermeldten bei dem General- etc. Directorio von Uns angeordneten dirigirenden Ministris und Assessoribus eine besondere allergnädigste Confidenz zu setzen bezeigen, also prätendiren Wir auch hingegen, daß in specie die fünf dirigirende Ministri, [es folgen deren Namen] [ . . . ] vor alles und jedes, was bei dem General- etc. Directorio vorgehet, Uns responsable sein sollen.

§ 4. Die Geheimte Finanz-, Krieges- und Domänenräthe aber haften nur vor dasjenige, was zu dem Departement, bei welchem ein jeglicher von ihnen bestellet ist, gehöret. [ . . . ]

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