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Bayerisches Edikt über „die Errichtung einer Gensd’armerie” (11. Oktober 1812)

Bayern war einer der zahlreichen deutschen Staaten, die Frankreich bei der Einrichtung einer Gendarmerie nacheiferten, einer bewaffneten Polizeitruppe, die zwischen der lokalen Polizei und der Armee stand. Die Gendarmerie wurde besonders mit der Aufrechterhaltung von Gesetz und Ordnung auf dem Land und entlang der Grenzen betraut, vor allem gegen bewaffnete Banden, Landstreicher, Wilderer und Schmuggler. Doch wie dieser Auszug deutlich macht, waren ihre Befugnisse weitreichend und umfassten auch die Unterdrückung von „Volksaufläufen.“ Das Gendarmerie-Edikt zeigt, dass der bayerische Staat auf der Hut war vor der potenziellen Unbotmäßigkeit einer noch immer weitgehend vorindustriellen Gesellschaft, und man versucht war, dieser Gesellschaft eine „moderne“ verwaltungsrechtliche Disziplin aufzuoktroyieren, und zwar ungeachtet der Sprachregelung „Bürger“ anstatt „Untertan“.

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I. Errichtung der Gensd’armerie.

Es soll eine Gensd’armerie errichtet, und dieser die bisher dem Polizei-Kordon obgelegene Handhabung der Polizei, und die Erhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Innern des Reiches mit dem nächsten Jahre anfangend anvertraut werden. [ . . . ]

III. Formation der Gensd’armerie.

Art. 3. Die Gensd’armerie wird aus 348 Mann Kavallerie und aus 1332 Mann Infanterie, ausschlüssig der Ober-Offiziere und des Stabes, bestehen. [ . . . ]

IV. Dislokation der Gensd’armerie.

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Art. 11. Der Chef der ersten Legion wird seinen Siz in München haben, und seine Mannschaft im Isar-, Inn- und Salzach-Kreise vertheilen.

Der Chef der zweiten Legion wird in Augsburg wohnen, und seine Mannschaft im Iller-, Oberdonau- und Rezat-Kreise verwenden.

Der Chef der dritten Legion endlich wird sich in Regensburg aufhalten, und seinen Wirkungskreis auf die im Main-, Regen- und Unter-Donaukreise vertheilte Mannschaft ausdehnen. [ . . . ]

V. Ernennung der Offiziere, Unteroffiziere und Gemeinen.

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