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„Edikt über das Gemeindewesen”, erlassen von König Maximilian I., mitunterzeichnet von den Ministern Montgelas, Hompesch und Morawitzky (24. September 1808)

Teils um die neu erworbenen, früher selbständigen Reichsstädte unter eine wirksame zentrale Herrschaft zu bringen und teils um den zeitgenössischen Trend in Richtung Stärkung der staatlichen Verwaltungsmacht (wie im napoleonischen Frankreich) widerzuspiegeln, führte dieses Edikt ein neue, gemäßigt liberale sowie gewählte städtische und kommunale Selbstverwaltung ein. Sie unterlag in höherem Maße zentraler Aufsicht und bürokratischer Kontrolle als dies die preußische Gemeindeverordnung aus demselben Jahr forderte.

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Wir haben beschlossen, über das Gemeinde-Wesen allgemeine und gleichförmige Bestimmungen zu treffen, und in die Verordnung hierüber sowohl die rechtlichen Verhältnisse, welche den Gemeinden zustehen, als auch die Grundzüge aufzunehmen, nach welchen ihre polizeiliche und ökonomische Verwaltung geordnet werden soll.

Erster Theil. Von den rechtlichen Verhältnissen der Gemeinden.

§ 1. Was unter den Gemeinden in Bezug auf Grund und Boden verstanden wird; – wie sie gebildet und benüzt werden sollen, ist durch allerhöchste Verordnung bereits bestimmt. Jede Stadt, Markt, – jedes grosse Dorf, mit den nahe daran gelegenen Meierhöfen, – oder mehrere nahe gelegene Dörfer und einzelne Höfe bilden eine Gemeinde.

§ 2. Die vorzüglichste Rücksicht bei der Bildung der Gemeinden soll darauf genommen werden, daß ihre Grenzen mit der natürlichen Lage übereinkommen, und alle Theile der Verwaltung so in sich einschliessen, daß ihr Umkreis auch zugleich die Grenze des Steuer-Distriktes, des Schul-Besuches, des Pfarr-Sprengels u.s.f., so viel möglich, auf gleiche Weise bestimmt.

§ 3. In Bezug auf die Mitglieder einer Gemeinde: besteht eine jede Gemeinde aus den Einwohnern, welche in der Markung, besteuerte Gründe besizen, oder besteuerte Gewerbe ausüben.

§ 4. Darunter sind also auch die blossen Haus-Besizer, und die Gewerbs-Leute, ohne Grund-Vermögen, wenn sie von ihren Häusern oder Gewerben die Steuer entrichten, begriffen.

§ 5. Ausgeschlossen sind die Inleute und Miethe-Bewohner, und diejenigen, welche zwar in der Markung der Gemeinde besteuerte Gründe oder Rechte besizen; aber anderwärts ihren Wohnsiz haben.

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