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Bayerischer Kurfürst Max IV. Joseph, Weisung bezüglich der Ausbildung von Staatsbeamten (25. Juni 1799)

Nach seinem Regierungsantritt 1799 erließ der neue Kurfürst das folgende Dekret, das jenen Teil von Montgelas’ Reformprogramm umsetzte, welches sich auf die Verbesserung der akademischen Bildung und praktischen Ausbildung von Staatsbeamten konzentrierte, und zwar unabhängig vom Stand. Da der Staatsdienst mit einer unbezahlten Lehre begann, wurde die Einstellung der meisten Beamten allerdings faktisch auf die besitzenden Gesellschaftsschichten beschränkt.

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[ . . . ] Schon auf den vaterländischen hohen Schulen, von welchen sich nach bereits bestehenden Verordnungen die Landeskinder nicht ausnehmen dürfen, soll künftig den Akademikern bey dem Beschlusse ihrer juridischen Studien bedeutet werden, daß, wenn sie zu einer Churfürstlichen Dienststelle, womit eine Gerechtigkeitspflege verbunden ist, gelangen wollen, sie vor allem bey einer Gerichtsstelle auf dem Lande von dem Gange der gerichtlichen Civil- und Criminalgeschäfte, von Brieferrichtungen und Verhören, Inventaren und Augenscheinen, Vormundschafts- und Depositenwesen, Kirchen- und milden Stiftungssachen, mit dem Taxwesen, den Marschgeschäften, dann andern, die Landespolizey, Landeskultur, und das gemeine Wesen betreffenden Angelegenheiten, praktische Kenntnisse zu erlangen trachten sollen.

Bey denjenigen, welche sonach in Unsern Justizkollegien als wirkliche Räthe bey sich ergebenden Vakaturen angenommen zu werden wünschen, erfodern Wir ferner, daß sie nach vorstehendem Gerichtspraxis auch den Acceß bey einem Churfürstlichen Justizkollegium mit Ausnahme des Churfürstl. Revisoriums nehmen sollen, wozu Wir Uns die Bewilligung zu ertheilen selbst vorbehalten, und sie keinem zu ertheilen gedenken, welcher nicht zuvor mit Erfolg sich praktische Kenntnisse bey einer Gerichtsstelle gesammelt hat.

Dieser Acceß bey den Churfürstl. Justizkollegien soll anfänglich darinn bestehen, daß das Subjekt, welches bey dem Eintritte ein für allemal in zeitliche Pflicht zu nehmen ist, zu Führung der Protokolle in Sessionen, und bey Commissionen, wobey ihre Unterschrift eben so, als die eines verpflichteten Sekretärs angesehen werden soll, gebraucht werde, und zu gleicher Zeit die Einrichtung der Registratur, die Führung der Bücher und Repertorien, und die, in den dießfälligen Geschäften zu beobachtende Ordnung und Akkuratesse, soviel als möglich, sich bekannt mache.

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