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Wahl-Capitulation König/Kaiser Leopolds I. (18. Juli 1658)

Die Wahl-Capitulation König/Kaiser Leopolds I. vom 18. Juli 1658 stärkte zusätzlich die innenpolitische Autorität und praktische Souveränität der Territorialfürsten. Darin wies der Kaiser die Befugnis der Landstände zurück, Steuern unabhängig von den Landesfürsten zu erheben und über diese zu verfügen. Die Übereinkunft hinderte die Untertanen faktisch daran, beim Reichskammergericht gegen ihre Fürsten Einspruch einzulegen und hob bestimmte Sonderrechte auf, die als Affront gegen die Fürsten betrachtet wurden.

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Der III. Artickel

Will (1) der König alle Stände im H. Röm. Reich / bey Ihren Hoheiten / Rechten etc. bleiben lassen; (2) keinen der Sessionem & Votum hat / darvon suspendiren: (3) denenselben Ihre regalia, privilegia, gute Gewonheiten etc. bestätigen (4) die vor- oder im Friedenschluß ertheilt- hernach nicht gut geheissene / annulliren: (5) keinem seine Unterthanen von der Bottmässigkeit / Steuern etc. befreyen: (6) denen Land-Ständen / mit Ausschliessung des Landesherrn / die disposition über die Land-Steuer / noch daß sie Conventen anstellen / und sich des Beytrags entschlagen mögen / nicht gestatten: (7) auch im Fall Dieselbe oder die Unterthanen beym Reichs-Hof-Rath oder Cammer-Gericht / derwegen etwas zu suchen / sich würden gelüsten lassen / solche so leicht nicht anhören / sondern à limine judicii zur schuldigen parition, an ihre Landes-Herren anweisen; und (8) alle sub- & obreptitiè disfals erhaltene privilegia & c. nicht weniger / beym Reichs-Hoff-Rath oder Cammer-Gericht ertheilte processus, mandata & c. vor null und nichtig erklären.

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