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Das Reparationsabkommen und die Friedenswirtschaft in Deutschland: Mitteilung des US-Außenministeriums (Pressemitteilung vom 12. Dezember 1945)

Die Leitlinien des amerikanischen Außenministeriums vom 11. Dezember 1945 zur Frage der deutschen Reparationsleistungen und der zukünftigen Stellung des Landes in der Weltwirtschaft machen deutlich, dass die USA an einem wirtschaftlichen Wiederaufstieg Deutschlands interessiert sind und eine dauerhafte Schwächung der deutschen Wirtschaftskraft – etwa zugunsten wirtschaftlicher Vorteile anderer Länder – nicht wünschen. Die Deindustrialisierung des Landes soll auf kriegswichtige Bereiche beschränkt bleiben. Der Lebensstandard in Deutschland soll sich bis 1948 am gegenwärtigen europäischen Durchschnitt und dem deutschen Durchschnitt der 1930er Jahre orientieren. Die zurzeit noch notwendige alliierte Wirtschaftshilfe für Importe soll dadurch überflüssig werden, dass die deutsche Wirtschaft ihre Leistung steigert und wieder Güter exportieren kann.

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3. Das Sicherheitsinteresse der Vereinigten Staaten und seiner Alliierten verlangt in Deutschland die Zerstörung solcher wesentlicher Industrieausrüstung, die nicht als Reparation entfernt werden kann und nur für die Rüstungsproduktion oder die Produktion metallurgischer Produkte, Maschinerie oder chemischer Produkte über den Bedarf der deutschen Friedenswirtschaft hinaus genutzt werden kann. Es liegt jedoch nicht in der Absicht der Vereinigten Staaten, mutwillig deutsche Strukturen und Einrichtungen zu zerstören, die leicht für die gestattete industrielle Tätigkeit in Friedenszeiten oder als vorübergehende Unterkunft genutzt werden können. Es wird offensichtlich notwendig sein, spezialisierte Einrichtungen und Strukturen, die zum Schiffbau genutzt wurden, Flugzeuge, Waffen, Sprengstoffe sowie bestimmte Chemikalien, die nicht als Reparationen entfernt werden können, zu zerstören. Nicht spezialisierte Einrichtungen und Strukturen in denselben Bereichen in solchen Industriekomplexen, die derart angelegt sind, die Wiederumwandlung von friedlichen zu Kriegszwecken zu einem späteren Zeitpunkt wesentlich erleichtern zu können, mögen im Wesentlichen zerstört werden müssen, soweit sie nicht als Reparationen verlangt werden. Abschließend sollte bei der Entfernung von Ausrüstung aus Anlagen, die für Reparationen als verfügbar erklärt wurden, nicht in Erwägung gezogen werden, Teile der Ausrüstung einzubehalten, die von einem Reparationsempfänger verlangt werden, um die verbleibenden Einrichtungen und Strukturen in nutzbarerem Zustand für die friedliche Nutzung zu bewahren. Innerhalb dieser Einschränkungen sind die Reparations- und Sicherheitspolitik der Vereinigten Staaten jedoch nicht darauf angelegt, in bestrafender Zerstörung der für die deutsche Friedenswirtschaft wertvollen Produktionsmittel zu resultieren.

4. Zum Zweck der Festlegung der industriellen Kapazität der deutschen Friedenswirtschaft – und damit der Auslöschung ihres Kriegspotenzials – der tatsächlichen Basis, auf welcher die Menge und Art der Reparationsdemontagen berechnet werden müssen – sollte davon ausgegangen werden, dass die geografischen Grenzen Deutschlands diejenigen sind, die den Bestimmungen der Berliner Erklärung entsprechen, d.h. diejenigen des Altreichs abzüglich der Gebiete östlich der Oder-Neiße Linie.

5. Die Berliner Erklärung legt als Leitlinie für die Demontage industrieller Ausrüstung zu Reparationszwecken das Konzept einer ausgewogenen deutschen Friedenswirtschaft vor, die in der Lage ist, dem deutschen Volk einen Lebensstandard zu ermöglichen, der den europäischen Durchschnitt (mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken) nicht übersteigt. Nach Ansicht des Außenministeriums hat die Berliner

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