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Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat (1. Dezember 1933)

Am 14. Juli 1933 besiegelte Hitlers „Gesetz gegen die Neubildung von Parteien“ das faktische Ende des Parteiensystems und der parlamentarischen Demokratie. Am selben Tag erließ er das „Gesetz über Volksabstimmungen“, mittels dessen dem NS-Regime durch gezielt abgehaltene Volksabstimmungen der Anschein mehrheitlicher Willensbildung gegeben werden konnte. In dem nun etablierten Einparteienstaat wurde die Monopolstellung der NSDAP durch das folgende „Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat“ auch legislativ festgelegt. Dessen Formulierungen sind allerdings so vage gehalten, dass ihm keine verbindliche Regelung des Verhältnisses von Partei und Staat zu entnehmen ist. Bereits zu Beginn seiner Herrschaft zeichnet sich hier das Fehlen funktionaler Kompetenzregelungen ab, welches zu der von rivalisierenden Parteiapparaten und Staatsämtern verursachten institutionellen Anarchie führen wird, die für Hitlers Regime kennzeichnend war.

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Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat (1. Dezember 1933)


§ 1. Nach dem Sieg der nationalsozialistischen Revolution ist die nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei die Trägerin des deutschen Staatsgedankens und mit dem Staate unlöslich verbunden.

Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ihre Satzung bestimmt der Führer.

§ 2. Zur Gewährleistung engster Zusammenarbeit der Dienststellen der Partei und der SA. mit den öffentlichen Behörden werden der Stellvertreter des Führers und der Chef des Stabes der SA. Mitglied der Reichsregierung.

§ 3. Den Mitgliedern der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei und der SA. (einschließlich der ihr unterstellten Gliederungen) als der führenden und bewegenden Kraft des nationalsozialistischen Staates obliegen erhöhte Pflichten gegenüber Führer, Volk und Staat.

Sie unterstehen wegen Verletzung dieser Pflichten einer besonderen Partei- und SA.-Gerichtsbarkeit.

Der Führer kann diese Bestimmungen auf die Mitglieder anderer Organisationen erstrecken.

§ 4. Als Pflichtverletzung gilt jede Handlung oder Unterlassung, die den Bestand, die Organisation, die Tätigkeit oder das Ansehen der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei angreift oder gefährdet, bei Mitgliedern der SA. (einschließlich der ihr unterstellten Gliederungen) insbesondere jeder Verstoß gegen Zucht und Ordnung.

§ 5. Außer den sonst üblichen Dienststrafen können auch Haft und Arrest verhängt werden.

§ 6. Die öffentlichen Behörden haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit den mit der Ausübung der Partei- und SA.-Gerichtsbarkeit betrauten Dienststellen der Partei und der SA. Amts- und Rechtshilfe zu leisten.

§ 7. Das Gesetz, betreffend die Dienststrafgewalt über die Mitglieder der SA. und SS., vom 28. April 1933 (RGBl. I S. 230) tritt außer Kraft.

§ 8. Der Reichskanzler erläßt als Führer der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei und als Oberster SA.-Führer die zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften, insbesondere über Aufbau und Verfahren der Partei- und SA.-Gerichtsbarkeit. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschriften über diese Gerichtsbarkeit.


Der Reichskanzler
Adlof Hitler

Der Reichsminister des Inneren.
Frick



Quelle: Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat (1. Dezember 1933), Reichsgesetzblatt, 1933, Teil I, S. 1016; abgedruckt in Paul Meier-Benneckenstein, Hg., Dokumente der deutschen Politik, Band 1: Die Nationalsozialistische Revolution 1933, bearbeitet von Axel Friedrichs. Berlin, 1935, S. 90-91.

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