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Die Wiederzulassung der Juden in Brandenburg (1671)

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4. Die Zölle, item, Accisse und doppele Metze, sollen sie gleich andern Vnsern Vnterthanen ohne einige Vervortheilung entrichten, von dem Leibzolle aber, welchen sonst alle durchreisende Juden geben müssen, weil sie allhie im Lande gesessen, auch in diesen Unsern Zöllen befreyet seyn, jedoch, daß unter diesen Prærext nicht andere Juden, die nicht darzu gehören, mit durchgehen mögen, daneben von jeder familie Jährlich acht Rthl. an Schutzgelde, und so offt einer der ihren Heyrathek, einen Gold-Gülden gleich den Halberstädtischen Juden ohne einigen Abgang bezahlen, wegen der übrigen Landes Onerum aber haben sie sich der Billigkeit nach mit jedem Orts Magistrat zu vergleichen, solten sie aber füglich solches nicht thun können, so haben sie sich deßwegen bey uns anzugeben und wollen Wir darinn alsdann gehörige Verfügung thun.

5. Wiewol Wir nunmehr gedachte funfftzig familien in Unsern Special Schutz genommen, so sollen dennoch dieselbe sich nicht entziehen in Civil-Sachen unter jeden Orts regierenden Burgemeisters Jurisdiction, als deme Wir insonderheit und ohne Zuziehung der übrigen Rahtsverwandten solches beygeleger, zu stehen und Rechtens zu erwarten, doch, wenn jemand über einem von der Judenschafft sich zu beschweren, so sol dasselbe allemal schrifftlich übergeben werden. Dafern aber Criminal-Sachen unter ihnen vorgehen, solche sollen an Uns immediate gebracht werden, wornach sich denn jeden Orts Magistrat also eigentlich zu achten.

6. Soll ihnen zwart nicht verstattet seyn, eine Synagoge zu halten, doch aber mögen sie in ihrer Häusern einem zusammen kommen, alda ihr Gebät und Ceremonien, doch ohne gebendes Ergornüß an die Christen, verrichten, bevorab sich alles Lästern und blasphemirens bey harter Straffe enthalten, sol auch einen Schlächter, und einen Schulmeister, so ihre Kinder unterrichtet, zu haben ihnen hiemit nachgegeben seyn, und wegen derer Freyheit gleich im Halberstädtischen mit ihnen gehalten werden.

7. Im übrigen sollen sie sich allenthalben Ehrbar, Fried- und Gleitlich verhalten und erzeigen, zuforderst aber sich wol vorsehen, daß sie von guten Müntz-Sorten nichts aus dem Lande führen, und untaugliche hinwieder einbringen, nicht weniger sollen sie güldene oder silberne Pagamenten nicht an andere Orte bringen, sondern der Billigkeit nach in Unsere Müntzen verkauffen, wenn auch jemand von Unsern gestohlenen Silber etwas bey ihnen zukauffe brächte, oder sonst sie erführen, wo etwas verhanden wäre, so sollen sie gehalten seyn, nicht allein das Silber, sondern auch die Leute anzumelden, und sich dessen, der es ihnen etwa zukauffebringe, inmittels zu bemächtigen.

8. Sol jeden Orts Magistrat in dieser Vnser Chur Marck Brandenburg, Hertzogthumb Crossen, und incorporirten Landen, woselbst sich einige Juden von mehrgedachten 50. Familien niederlassen wollen, nicht allein hiemit Gnädigst und ernstlich anbefohlen seyn, diese vergleitende Judenschafft willig und gern auffzunehmen, ihnen allen Vorschub und guten Willen zu ihrer accommodirung zu erweisen, und ihnen Namens Unser allen gebührenden Schutz, bis an Vns selber zu halten, sondern auch sonst sie in der Behandlung, welche sie ihres verbleibens und der Landes-onerum halben mit ihnen zu pflegen, sie billig zu tractiren, von niemand sie beschimpffen oder beschwären zu lassen, und sie als andere ihre Bürger und Einwohner zu halten, und nach Inhalt dieses Vnsers Schutz-Brieffes wol zu tractiren, wie sie denn sonderlich ihnen umb einen billigen Endgeld einen Ort zu Begrabung ihrer Todten ungeseumet anzuweisen.

9. Dafern nun mehrgemeldte Judenschafft sich alle dem, was obig ihnen aufferleget und von ihnen versprochen ist, gemäß bezeigen wird, so wollen Wir ihnen Vnsern Gnädigsten Schutz und Geleite in diesen Vnsern Landen von dato an auff zwantzig Jahr, auch nach Verfliessung derselben nach befinden, die Continuation vor Vns und Vnsers Erben hiemit gnädigst versprochen haben, widrigenfalls Vns und denenselben vorbehaltend, nebst gebührlichen Einsehen auch vor verflossenen 20. Geleits-Jahren, Unsern Schutz Ihnen wieder auffzusagen.

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