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„Edikt von Potsdam”, erlassen von Friedrich Wilhelm („der Große Kurfürst”) (29. Oktober 1685)

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13. Alle Rechte, Privilegia und andere Wohlthaten deren in obstehenden Puncten und Articulen erwehnet worden, sollen nicht allein denen so von nun an ins Künfftige in Unsern Landen anlangen werden, sondern auch denjenigen zu gut kommen, welche vor publication dieses Edicts der biß anherigen Religions-Verfolgungen halber aus Franckreich entwichen, und in gedachte Unsere Lande sich retiriret haben, die aber so der Römisch Catholischen Religion zugethan, haben sich deren in keinerley weyse anzumassen.

14. In allen und ieden Unsern Landen und Provincien wollen Wir gewisse Commissarien bestellen lassen, zu welchen offt gedachte Frantzösische Leute so wol bey ihrer Ankunfft als auch nachgehends ihre Zuflucht nehmen, und bey denenselben Rath und Beystandes sich erhohlen sollen, Inmassen Wir denn auch allen Unsern Stadthaltern, Regierungen auch andern Bedienten und Befehlshabern, in Städten und auff dem Lande, in allen Unsern provincien, so wol vermittels dieses Unseres offenen Edicts, als auch durch absonderliche Verordnungen, gnädigst und ernstlich anbefehlen wollen, daß sie offterwehnte Unsere Evangelisch-Reformirte Glaubens-Genossen, Frantzösischer Nation, so viel sich derer in Unsern Landen einfinden werden, sammt und sonders unter ihren absonderlichen Schutz und protection nehmen, bey allen oberwehnten ihnen gnädigst concedirten Privilegiis sie nachdrücklich mainteniren und handhaben, auch keinesweges zugeben sollen, daß ihnen das geringste Ubel, Unrecht oder Verdruß zugefüget, sondern vielmehr in Gegentheil alle Hülffe, Freundschaft, Liebes und Gutes erwiesen werden. Urkundlich haben Wir dieses Edict eigenhändig unterschrieben, und mit Unserm Gnaden-Siegel bedrucken lassen.

So geschehen zu Potstam, den 29. Octobr. 1685.

Friderich Wilhelm,
Churfürst




Quelle: Christian Otto Mylius, Corpus Constitutionum Marchicarum, Oder Königl. Preußis. und Churfürstl. Brandenburgische in der Chur- und Marck Brandenburg, auch incorporirten Landen publicirte und ergangene Ordnungen, Edicta, Mandata, Rescripta [et]c. : Von Zeiten Friedrichs I. Churfürstens zu Brandenburg, [et]c. biß ietzo unter der Regierung Friederich Wilhelms, Königs in Preußen [et]c. ad annum 1736. inclusivè / ... colligiret und ans Licht gegeben von Christian Otto Mylius. Berlin und Halle, Zu finden im Buchladen des Waysenhauses, [1737]-1755, [Theil 2, Abth. 1, No. LXV], S. 183-88.

Abgedruckt in Helmut Neuhaus, Hg., Zeitalter des Absolutismus 1648-1789. Deutsche Geschichte in Quellen und Darstellung. Herausgegeben von Rainer A. Müller, Band 5. Stuttgart: P. Reclam, 1997, S. 253-60.

[Dieses Edikt wurde in französischer und deutscher Sprache erlassen.]

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