GHDI logo

Friedrich Cotta, „Wie gut es die Leute am Rhein und an der Mosel jetzt haben können” (30. November 1792)

Seite 2 von 4    Druckfassung    zurück zur Liste vorheriges Dokument      nächstes Dokument


2. Das Mann- oder Kopfgeld. Da ist man nicht zufrieden mit der ordentlichen Schatzung, welche freilich bei keiner Verfassung aufhören kann, weil davon die allgemeinen Ausgaben, zum Beispiel Euere Beamten und so weiter, bezahlt werden müssen, sondern man preßt auch noch jedem Landmanne, er sei Bürger oder Beisaß, arm oder reich, noch monatliche zwölf Kreuzer widerrechtlich ab. Das gilt bei der neuen Einrichtung von Frankreich nicht; wer seine Abgaben bezahlt, dem fodert man sonst weiter nichts ab. Er braucht weiter nichts zu geben, selbst dem Geistlichen nicht, er mag nun in die Welt kommen oder aus derselben gehen, er mag heiraten oder taufen lassen, selbst dem Richter nichts, der ihm unentgeltlich, und zwar in kürzester Zeit, Recht sprechen muß.

3. Die herrschaftlichen Fronden. Haben doch die sogenannten großen Herren so viele Bedienten und eine so erstaunlich große Besoldung und verlangen dennoch, der arme Landmann solle seine Wirtschaft, seinen Pflug etc. stehenlassen und für sie umsonst arbeiten, Fuhren leisten, ihnen und ihren Jägern bei der Jagd helfen etc. Das alles ist bei der neuen Einrichtung von Frankreich abgeschafft; wer etwas will machen lassen, der mag sich dazu für Geld und gute Worte Leute suchen, und wer jagen will, darf niemand zumuten, er solle ihm dabei helfen. Ein anderes sind Arbeiten für das Volk selbst, wie zum Beispiele die Arbeiten zu Kastel bei Mainz jetzt sind; aber das sind auch Arbeiten, wozu jeder Patriot, jeder, dem an Verteidigung seiner Person und seines Eigentums gelegen, verbunden ist, und obendrein wird man noch dafür bezahlt; das heißt also nicht fronen.

4. Die Herrschaftsschäfereien. Wenn so ein Kurfürst, Fürst oder Graf Schafe halten will, so hält er sie auf des armen Landmanns Kosten; der wird dadurch gehindert, sein Feld so zu bauen, wie er es für gut hält, und muß es wegen der Herrschaftsschäferei ohne Not brachliegen lassen; oder, wenn er das nicht will, so ist kein anderes Mittel, als daß er die Schäferei in Bestand nimmt und ein großes Bestandgeld zahlt, aber damit ist seinen Nachbarn noch nicht geholfen, wenn sie nicht auch den Bestand übernehmen. Auch davon weiß die neue Einrichtung von Frankreich nichts, jeder darf sein Feldstück bauen, wann er will und mit was er will, und wer Schafe halten will, kann das auch tun, aber ohne seinem Nachbarn damit zuleid zu leben.

5. Der Wildschaden. Wenn so ein guter fleißiger Bauer sein Stück Land mit aller Sorgfalt angebauet hat, wenn er sich schon auf den schönen Gottessegen freuet, welcher ihm für seinen Schweiß zuteil werden soll, so kommen, daß es Gott erbarme, des gnädigsten Herrn Hirsche und Schweine und verderben oft in einer Nacht, was den Bauern mit Weib und Kindern ein ganzes Jahr lang nähren sollte. Will er das verhüten, so muß er, müd von des Tages Arbeit, nachts das Feld hüten, und das hilft doch noch oft nichts. Aber auch das ist bei der neuen Einrichtung von Frankreich ganz anders; da gehört das Wild jedermann, jedermann darf sich davon fangen und erlegen, was er will und kann. Wer Wild hegen will und einen eigenen Wald dazu hat, muß eine große Wand darumführen, damit das Wild nicht herausbreche; und geschieht das einmal, so darf der nächste beste das Wild erlegen; hat es aber Schaden getan, so muß der Herr des Wildes ihn bei Heller und Pfennig ersetzen.

erste Seite < vorherige Seite   |   nächste Seite > letzte Seite