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Frauenaktivismus in der Revolution von 1848/49: Statuten des ersten Wiener demokratischen Frauenvereins (1848); Aktionen des Vereins (1850); Petition zur Einberufung des Landsturmes (16. Oktober 1848)

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§ 15
Das Komitee hat in dringenden Fällen das Recht, Beschlüsse zu fassen und auszuführen, jedoch nur unter seiner Verantwortlichkeit und mit der Verpflichtung, in der nächstfolgenden Sitzung die Sache zur Beratung zu bringen.

§ 16
Die Schriftführerinnen führen das Protokoll der Mitglieder und der Gäste, der kurz gefaßten Verhandlungen und der Beschlüsse, welche veröffentlicht werden. Auch besorgen sie die Korrespondenz des Vereines und schreiben die Namen der Sprechenwollenden nach der Reihe der Anmeldung für oder wider den Gegenstand der Debatte auf.

§ 17
Jeder Antrag, der von drei Mitgliedern unterstützt wird, muß abgestimmt werden.

§ 18
Die Antragstellerin hat das letzte Wort. Sie kann wie jedes andere Mitglied während der Debatte dreimal das Wort verlangen.

§ 19
Nach geschehener Abstimmung kann keine Debatte über denselben Antrag in derselben Sitzung gestattet werden.

§ 20
Bei allen Abstimmungen entscheidet die Stimmenmehrheit. Bei Wahlen wird durch Zettel abgestimmt.

§ 21
Bei jeder Sitzung ist ein Mitglied über die Hälfte notwendig.

§ 22
Jede Woche finden wenigstens zwei regelmäßige Sitzungen statt.

§ 23
Die Bestimmungen des Lokales und der Wochentage für die Sitzungen bleibt dem Vereine überlassen.

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