GHDI logo

Erläuterungen des Innenministeriums der DDR zur Lage der ehemaligen Umsiedler (20. Oktober 1953)

Seite 2 von 2    Druckfassung    zurück zur Liste vorheriges Dokument      nächstes Dokument


Durch den Kauf von Waren vor den zwei großen Preissenkungen im Jahre 1951 mittels des Umsiedlerkredites ist durch die Haushaltsaufschläge ein nicht unbeachtlicher Teil der vom Staat gewährten Kredite in den Haushalt zurückgeflossen. Aus diesem Grunde erscheint es uns zweckmäßig, folgende Erleichterungen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der ehemaligen Umsiedler zu gewähren:

I. Allen Kreditnehmern einen Schuldenerlaß von 20% auf den in Anspruch genommenen Kredit zu gewähren.

Bei den Kreditnehmern, die durch vorfristige oder pünktliche Rückzahlung bereits ihren Kredit über den zu erlassenen Betrag hinaus bzw. ganz abgezahlt haben, ist eine entsprechende Gutschrift auf ihrem Sparkonto vorzunehmen.

Der Zeitpunkt, wann vom Kreditnehmer darüber verfügt werden kann, ist entsprechend der Warendecke und der finanziellen Lage festzulegen.

II. Kreditnehmer, deren Einkommen im 1. Halbjahr 1952 nicht mehr als DM 900,-- betrug, erhalten einen Schuldenerlaß von insgesamt 50% für den in Anspruch genommenen Kredit. Bei jedem weiteren Familienmitglied erhöht sich der Einkommensbetrag um DM 180,-- halbjährlich. Wenn die Rückzahlung bereits 50% des in Anspruch genommenen Kredit-Betrages übersteigt, ist wie oben bezeichnet zu verfahren.

III. Ist der Kreditnehmer verstorben und die Erben beziehen ein Einkommen von nicht mehr als DM 1.800,-- jährlich, ist der noch zu tilgende Betrag zu erlassen.

IV. Kreditnehmern, die durch betrügerische Machenschaften von Verkäufern (Handwerker, Gewerbetreibende) nicht in den Besitz der von ihnen gekauften Gegenstände gelangte[n], ist die Kreditschaft zu erlassen, wenn 20% des Kaufbetrages an die Sparkasse abgeführt wurden.

Darüberhinaus ist zu erwägen, ob jenen Kreditnehmern, die Einkünfte unter DM 900,-- halbjährlich haben, ein 75% Erlaß der Kreditschuld zu gewähren ist bzw. eine gänzliche Streichung.

Eine weitere zusätzliche Hilfe in Form von Krediten für die Einrichtung von Wohnungen bzw. Bau von Eigenheimen zu gewähren, bedarf einer sorgfältigen Prüfung, da bei der Herausgabe des Umsiedler-Gesetzes ein Teil der Bevölkerung, der durch den Krieg gleichfalls stark geschädigt wurde, (Bombengeschädigte) seinen Unwillen zum Ausdruck brachte, daß ihm diese Hilfe nicht zuteil wurde.



Quelle: BArch, DO 2/49, Bl. 140-143; abgedruckt in Dierk Hoffmann und Michael Schwartz, Hg., Geschichte der Sozialpolitik in Deutschland seit 1945, Bd. 8: 1949-1961: Deutsche Demokratische Republik. Im Zeichen des Aufbaus des Sozialismus. Baden-Baden: Nomos, 2004, Nr. 8/118.

erste Seite < vorherige Seite   |   nächste Seite > letzte Seite