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Der Bundesvorstand des Demokratischen Frauenbundes Deutschland: Arbeitsanleitung zum Gesetz über den Mutterschutz und die Rechte der Frau (6. November 1950)

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Frage: § 11 Abs. 2 Zur Kommission, die über die Schwangerschaftsunterbrechung entscheidet, gehören auch Mitglieder des DFD: Sind die DFD-Frauen in der Lage, eine Entscheidung über eine medizinische Indikation zu fällen?

Antwort: Über die medizinische Indikation können nur Ärzte entscheiden. Aber in unserer neuen gesellschaftlichen Ordnung werden alle Gesetze und Verordnungen gemeinsam mit der Bevölkerung beraten, gemeinsam mit ihr die Beschlüsse gefasst, und diese Beschlüsse auch gemeinsam mit der Bevölkerung, also hier mit dem DFD, zur Durchführung gebracht.

Es wird dabei erforderlich sein, dass eine laufende Kontrolle durch den DFD stattfindet. Wenn der Einwand erhoben wird, die DFD-Frauen wären doch nicht medizinisch geschult, so kann man sagen, bei den Gerichten gibt es auch Schöffen, die nicht juristisch vorgebildet sind, und trotzdem zieht sich das Richterkollegium mit den Schöffen, also mit den Laien, vor der Urteilsfindung zurück und es erfolgt eine Belehrung der Laien. So ist auch die medizinische Belehrung der DFD-Frauen sehr wichtig, damit sie bei der Bevölkerung diese Entscheidungen vertreten können. [ . . . ]



Quelle: SAPMO-BArch, DY 31/295; abgedruckt in Dierk Hoffmann und Michael Schwartz, Hg., Geschichte der Sozialpolitik in Deutschland seit 1945, Bd. 8: 1949-1961: Deutsche Demokratische Republik. Im Zeichen des Aufbaus des Sozialismus. Baden-Baden: Nomos, 2004, Nr. 8/46.

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