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Der Bundesvorstand des Demokratischen Frauenbundes Deutschland: Arbeitsanleitung zum Gesetz über den Mutterschutz und die Rechte der Frau (6. November 1950)

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Frage: § 6 u. 7 Welche Verbesserung tritt vor allem für die schwangere Frau durch das Gesetz ein?

Antwort: Es werden zu den vorhandenen weitere 190 Mütter- und Kinderberatungsstellen geschaffen, sodass in jedem Kreis mindestens drei vorhanden sind. In diesen Beratungsstellen erhalten die schwangeren Frauen laufende ärztliche Betreuung und eine allgemeine Beratung, sowie Hilfe in sozialen und rechtlichen Fragen.

Ausserdem erhalten alle schwangeren Frauen vom 6. Monat der Schwangerschaft an und stillende Mütter für die ganze Periode des Stillens – längstens jedoch für ein Jahr – die verdoppelte Norm der zusätzlichen Rationen.

Auch im Tarifvertrag für die privaten landwirtschaftlichen Betriebe ist im § 5 – Versorgung, Wohnung und Naturalleistung – folgendes festgelegt: „Werdende und stillende Mütter erhalten vom 4. Monat der Schwangerschaft ab und 4 Monate nach der Entbindung einen halben Liter Vollmilch pro Tag. Sie haben auch das Recht auf zusätzliche Lebensmittelversorgung in der gleichen Höhe, wie diese der kartenversorgten Bevölkerung zugebilligt wird.“ Im Tarifvertrag der volkseigenen Güter heisst es: „Ebenso sind die Betriebe verpflichtet, in Fällen, in denen der kartenversorgten Bevölkerung zusätzliche oder ausserkartenmässige Zuteilungen gewährt werden, diese in entsprechendem Umfange ihren Beschäftigten zu obengenannten Bedingungen zu verabfolgen.“

Auf Grund dieser Tarifverträge ist also die Einbeziehung der unter die Selbstversorgerbestimmungen fallenden Schwangeren in die verbesserte Lebensmittelversorgung gegeben.

(Siehe auch die beiden folgenden Fragen und Antworten.)

Frage: § 7, Abs. 1 Wie wird die Erholung schwangerer Frauen mit schwacher Gesundheit durchgeführt werden?

Antwort: Arbeitende schwangere Frauen mit schwacher Gesundheit können auf Kosten der Sozialversicherung Erholung finden. Bis zur Errichtung besonderer Erholungsheime mit insgesamt 2.000 Plätzen wird die Sozialversicherung in den bestehenden Erholungsheimen für diese Zwecke Plätze zur Verfügung stellen. [ . . . ]

Frage: § 10 Abs. 4 Wer erhält die einmalige Unterstützung von DM 50, – zur Anschaffung einer Wäscheausstattung für jedes Neugeborene?

Antwort: Jede hauptversicherte Mutter erhält diese DM 50, –, und zwar für jedes neugeborene Kind – auch bei Mehrlingsgeburten –. Diese einmalige Unterstützung kann bereits zwei Wochen vor der Geburt ausgezahlt werden. Die familienversicherten Mütter unterliegen weiterhin dem § 38 der Sozialversicherung. In diesem heisst es: Der Ehefrau des Versicherten oder statt dessen der mit ihm zusammenlebenden Lebenskameradin und seinen unterhaltsberechtigten Töchtern, Pflege- und Stieftöchtern, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, wird im Falle der Schwangerschaft und der Entbindung gewährt:

a) ärztliche Betreuung
b) Hebammenhilfe
c) eine einmalige Unterstützung bei der Geburt des Kindes in Höhe von DM 50, –
d) Versorgung mit Arznei und Heilmitteln bei Hauspflege
e) Pflege im Krankenhaus oder in einem Entbindungsheim nach den Bestimmungen des § 33

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