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Der böhmische Religionsfrieden (Juli 1609)

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(B) Vergleich zwischen den evangelischen und katholischen Ständen Böhmens

[Prag], 9. Juli 1609

Was den Religionsartikel betrifft, der auf das gnädige Verlangen S. M. des Kaisers als Königs von Böhmen auf dem Landtage vom Jahre 1608 Montag nach Exaudi bis zu dem folgenden Landtag und Abschluß aller übrigen Angelegenheiten vertagt wurde, so wird hier dessen Inhalt – weil S. M. den betreffenden Artikel mit allen drei Ständen des Königreichs auf diesem Landtag zu Ende beraten und den Utraquisten mit seinem königlichen Majestätsbrief die Macht erteilt hat, daß sie ihre Religion nach der böhmischen S. K. M. überreichten Konfession und nach dem unter ihnen selbst geschlossenen Vertrage und Übereinkommen frei und ohne Druck und Hindernis bekennen dürfen, wobei er auch das untere Konsistorium und die Prager Akademie mit allem Zugehör den Utraquisten in ihre Macht und ihren Schutz übergeben hat, wie dies der Majestätsbrief, der auf besondere Landtagsrelation in der Landtafel eingerückt ist und dessen Datum Donnerstag nach Procopi 1609 umständlicher nachweist – hier aufrecht erhalten.

Zuerst haben sich die Katholiken (strana pod jednou) mit mehren Personen aus den Utraquisten dahin besprochen und vertragen, daß die Utraquisten die Katholiken bei ihren Kirchen, ihrem Gottesdienste, Zeremonien, Kollaturen, Klöstern, Kollegien, Privilegien, Dotationen, Zehnten, Giebigkeiten, geistlichen Heimfällen und alten Gebräuchen, kurz ohne jede Änderung bei ihrem Glauben belassen und ihnen dabei keine Gewalt und kein Hindernis antun werden, gerade so wie die Katholiken die Protestanten bei den Kirchen, welche diese Partei eben im Besitz hat, beschützen wollen und sollen.

Zweitens sollte S. M. der Kaiser als König von Böhmen, oder irgend jemand, ob Katholik oder Utraquist, aus den höheren Ständen auf seinen Gütern für sich oder seine Untertanen auf eine Pfarre, die seine Kollatur ist, einen solchen utraquistischen Priester, der vom Erzbischof geweiht ist, setzen wollen, so soll er dies tun können. Was jedoch die Prager und andere königliche Städte betrifft, so soll – weil die Prager Gemeinden und ihre Geistlichkeit, so wie die übrigen (königlichen) Stadtgemeinden in großer Zahl zu den Utraquisten und dieser Konfession sich geschlagen haben und sich größtenteils nach jener Ordnung, die unter den Utraquisten nach derselben Konfession entweder schon errichtet ist oder errichtet sein wird, verhalten wollen – folgender Vertrag gelten, damit nicht später in irgendeiner Gemeinde oder einem Kirchspiel Zwiespalt und Streitigkeiten entstünden: Wenn sich in einer Gemeinde oder einem Kirchspiel eine solche Person findet, die sich nach einem (als) utraquistischen Priester richten will, der vom Prager Erzbischof und nicht nach besagter Konfession geweiht ist, so kann dieser, ohne jedoch der Gemeinde, dem Kirchspiel oder dem von den Ständen zu errichtenden Konsistorium Hindernisse in den Weg zu legen oder Wirren zu erregen, an einen solchen vom Erzbischof geweihten Priester wo immer hin sich wenden und seine kirchlichen Dienste in Anspruch nehmen.

Was die Bestattung der Leichname und das Läuten der Glocken betrifft, so sollen die Utraquisten bei den Kirchen und Pfarren der Katholiken, so wie diese letztern bei denen der ersten nicht bestattet werden, es sei denn mit Willen und Wissen des Kollators und des Pfarrers.

Wenn zu einer katholischen Pfarre Utraquisten gehören und zu ihr einen Zehent oder was sonst für Zahlungen leisten würden, so können sie ohne besondere Erlaubnis des Kollators daselbst bestattet werden und ebenso auf der andern Seite: wenn zu einer utraquistischen Pfarre Katholiken gehören und einen Zehent oder sonstige Zahlung zu ihr leisten werden, so können auch diese ohne besondere Erlaubnis des Kollators bestattet werden. Würde der Kollator oder sonst jemand die Bestattung der Leichname hindern wollen, so sind die Betreffenden zur Leistung des Zehents oder sonstigen Zahlungen nicht verpflichtet. Ihre Obrigkeit kann sie zu einer beliebigen Pfarre hinweisen und da können sie ihre Begräbnisse vornehmen.

Wenn in einem Ort oder einer Stadt, ja selbst auf den Gütern sowohl des Königs wie der Königin die Utraquisten keine eigenen Kirchen und eigene oder mit den Katholiken gemeinschaftliche Friedhöfe haben würden, so dürfen diese nach dem Wortlaute des Majestätsbriefes sich Kirchen und Gotteshäuser bauen und Friedhöfe sich anlegen.

Wer vor diesem Vertrag mit jemandem einen Streit über eine Kollatur vor dem ordentlichen Gerichte hatte, welcher der rechtlichen Entscheidung noch harrt, der soll diese abwarten. Wenn jemand gegen einen zweiten eine Kollatur im Prozeßwege gewinnen will, soll er sich derselben nicht willkürlich bemächtigen, sondern den Richterspruch erwarten, so wie dies der Vertrag unter den Katholiken und Protestanten weitläufiger bestimmt.

Weil der Majestätsbrief, der von S. M. dem Kaiser den Utraquisten gegeben worden, nicht diesem Vertrag präjudizieren soll und ebensowenig dem Majestätsbrief dieser Vertrag, diese Sicherstellung der einen Seite den wahren Sinn der Sicherstellung der andern Seite nicht in Frage stellt, so beläßt S. M. der Kaiser sie die Katholiken nicht bloß bei der Sicherheit, die ihnen der Majestätsbrief gewährt, sondern auch bei diesem Vergleiche, so daß wie der Majestätsbrief die Bedeutung des Vergleiches, so auch dieser Vergleich die des Majestätsbriefes nirgends verringern soll, und erlaubt gnädig, daß so den Katholiken wie den Utraquisten sowohl eine Abschrift des Majestätsbriefes wie dieses Landtagsartikels aus der Landtafel versehen mit dem Landessiegel dieses Königreichs gegeben werde. Actum Donnerstag nach St. Procopi 1609.



Quelle: Geschichte der Böhmischen Brüder von Anton Gindely. Zweiter Band (1564-1609). Prag: Carl Bellmann’s Verlag, 1858, S. 447-58.

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