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Auszug aus der Verfassung des Landes Baden (18. Mai 1947)

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Artikel 28.

Die öffentlichen Schulen sind Simultanschulen mit christlichem Charakter im überlieferten badischen Sinn. An allen Schulen sind beim Unterricht die religiösen Empfindungen aller zu achten. Der Lehrer hat in jedem Fach auf die religiösen und weltanschaulichen Empfindungen aller Schüler Rücksicht zu nehmen und die religiösen und weltanschaulichen Auffassungen sachlich darzulegen.

Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach in allen Volksschulen, Berufsschulen, mittleren und höheren Lehranstalten. Er wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der betreffenden Religionsgemeinschaft erteilt und von dieser beaufsichtigt. Kein Lehrer darf gezwungen oder gehindert werden, Religionsunterricht zu erteilen; aus seiner Entscheidung dürfen ihm keine Nachteile erwachsen. Die Lehrer für den Religionsunterricht bedürfen der Bevollmächtigung durch ihre Religionsgemeinschaft. Soweit der Religionsunterricht von den Religionsgemeinschaften selbst erteilt wird, sind ihnen die erforderlichen Schulräume zur Verfügung zu stellen. Das Nähere bestimmt das Schulgesetz.

Die Teilnahme am Religionsunterricht und in kirchlichen Veranstaltungen bleibt der Willenserklärung der Erziehungsberechtigten überlassen. Für Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, ist ein Sittenunterricht einzurichten.

Lehrpersonen darf aus ihrer Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem religiösen Bekenntnis kein Nachteil für ihren beruflichen Aufstieg erwachsen.

Artikel 29.

Staatsbürgerkunde auf der Grundlage der Verfassung ist ordentliches Lehrfach aller Schularten. Jedem Schüler ist beim Abgang aus der Schule ein Abdruck der Verfassung in feierlicher Weise zu überreichen.

Artikel 30.

Die Hochschule ist frei in Forschung und Lehre. Sie verwaltet ihre Angelegenheit nach Maßgabe der Gesetze und unter Aufsicht des Staates. An den sie berührenden Angelegenheiten der staatlichen Unterrichtsverwaltung wird sie vom Staate mitbeteiligt; sie wird insbesondere bei der Ergänzung des Lehrkörpers mit ihren Vorschlägen gehört.

Die theologische Fakultät an der Hochschule bleibt mit den bisherigen Rechten erhalten. Die Besetzung der Lehrstühle erfolgt im Einvernehmen mit der Kirche.

Artikel 31.

Die Bildung der Erwachsenen durch Volkshochschulen, wissenschaftliche Büchereien und Volksbüchereien, öffentliche Theater, Konzerte, Museen und sonstige Bildungsstätten erfährt die staatliche Förderung.

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Quelle: Bodo Dennewitz und Boris Meißner, Hg., Die Verfassungen der modernen Staaten. Eine Dokumentensammlung, Bd. 2. Hamburg: Hansischer Gildenverlag, 1948, S. 123-32; abgedruckt in Udo Wengst, Geschichte der Sozialpolitik in Deutschland. Bd. 2/2: 1945-1949: Die Zeit der Besatzungszonen. Sozialpolitik zwischen Kriegsende und der Gründung zweier deutscher Staaten. Dokumente. Baden-Baden: Nomos, 2001, Nr. 156, S. 342-44.

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