B.) Als rassisch verfolgt gelten:
Personen, die aus rassischen Gründen in ihrer Freiheit erheblich beschränkt wurden; Zigeuner, die aus rassischen Gründen unter dem nationalsozialistischen Regime erheblich verfolgt wurden, sofern sie heute einen geregelten Beruf ausüben und einen festen Wohnsitz anstreben.
C.) Als religiös verfolgt gelten:
Personen, die im „Dritten Reich“ wegen ihrer religiösen Überzeugung und Aktivität erheblich verfolgt wurden.
D.) Als Verfolgte gelten auch:
Hinterbliebene, deren einziger Ernährer als Opfer des Faschismus umgekommen ist, sofern sie mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebten und eine antifaschistische Haltung eingenommen haben. Die Bestimmungen in Absatz I, Ziff. 3 finden sinngemäße Anwendung.
E.) Von der Betreuung ausgeschlossen sind:
Ehemalige Mitglieder der NSDAP oder ihrer Gliederungen sowie Militaristen. Ausnahmefälle unterliegen den Entscheidungen durch die Wiedergutmachungs-Abteilung.
F.) Inkrafttreten der Anerkennung des politisch, rassisch oder religiös Verfolgten:
Die Aufnahme in die Betreuung wird wirksam durch die unterschriftliche Vollziehung des Sonderausweises durch den Leiter der Wiedergutmachungs-Abteilung. Die Betreuungsstellen sind gehalten, die Sonderausweise unverzüglich mit den Anträgen der Wiedergutmachungs-Abteilung vorzulegen.
Quelle: IfZ-Archiv, OMGUS, 8/66-2/2; abgedruckt in Udo Wengst, Geschichte der Sozialpolitik in Deutschland. Bd. 2/2: 1945-1949: Die Zeit der Besatzungszonen. Sozialpolitik zwischen Kriegsende und der Gründung zweier deutscher Staaten. Dokumente. Baden-Baden: Nomos, 2001, Nr. 208, S. 470-71.