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Durchführungsverordnung über die Bildung und das Verfahren der Betreuungsstellen für Verfolgte in Hessen (1948)

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B.) Als rassisch verfolgt gelten:

Personen, die aus rassischen Gründen in ihrer Freiheit erheblich beschränkt wurden; Zigeuner, die aus rassischen Gründen unter dem nationalsozialistischen Regime erheblich verfolgt wurden, sofern sie heute einen geregelten Beruf ausüben und einen festen Wohnsitz anstreben.

C.) Als religiös verfolgt gelten:

Personen, die im „Dritten Reich“ wegen ihrer religiösen Überzeugung und Aktivität erheblich verfolgt wurden.

D.) Als Verfolgte gelten auch:

Hinterbliebene, deren einziger Ernährer als Opfer des Faschismus umgekommen ist, sofern sie mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebten und eine antifaschistische Haltung eingenommen haben. Die Bestimmungen in Absatz I, Ziff. 3 finden sinngemäße Anwendung.

E.) Von der Betreuung ausgeschlossen sind:

Ehemalige Mitglieder der NSDAP oder ihrer Gliederungen sowie Militaristen. Ausnahmefälle unterliegen den Entscheidungen durch die Wiedergutmachungs-Abteilung.

F.) Inkrafttreten der Anerkennung des politisch, rassisch oder religiös Verfolgten:

Die Aufnahme in die Betreuung wird wirksam durch die unterschriftliche Vollziehung des Sonderausweises durch den Leiter der Wiedergutmachungs-Abteilung. Die Betreuungsstellen sind gehalten, die Sonderausweise unverzüglich mit den Anträgen der Wiedergutmachungs-Abteilung vorzulegen.



Quelle: IfZ-Archiv, OMGUS, 8/66-2/2; abgedruckt in Udo Wengst, Geschichte der Sozialpolitik in Deutschland. Bd. 2/2: 1945-1949: Die Zeit der Besatzungszonen. Sozialpolitik zwischen Kriegsende und der Gründung zweier deutscher Staaten. Dokumente. Baden-Baden: Nomos, 2001, Nr. 208, S. 470-71.

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