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Triumph des Katholizismus – Das Restitutionsedikt (1629)

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Als sein wir zu würklicher Handhabung beides des Religion- und Prophan-Friedens endlich entschlossen, unsere Kaiserliche Commissarios fürderlich in das Reich abzuordnen, solche abgewichene als auch mit Gewalt oder in andere Weg eingezogene Erz- und Bistumber, Praelaturen, Klöster, und andere geistliche Güter, Hospitalen und Stiftungen, deren die Catholische zu Zeit des Passauischen Vertrags, der seithero in Posseß gewesen und unrechtmäßig destituirt worden, von den unrechtmäßigen Detentatoribus abzufordern und mit tauglichen den Fundationen und Stiftungen gemäß ordentlich berufenen und qualificirten Personen besetzen zu lassen, und also einem jedwedern zu demjenigen, was ihme gebührt und dazu er nach Ausweisung viel angezogenen Religionfriedens befugt, ohn unnotwendige Umbschweif und Aufhalt zu verhelfen.

[Abschließend wird nochmals betont, daß sich der Religionsfrieden nur auf Katholiken und die „Augspurgischen Religions-Verwandten“ beziehe und nicht auf andere „widrige Lehren und Secten“, also insbesondere nicht auf die Calvinisten.]

Gebieten demnach Euer LL. AA (8). Und Euch sampt und sonderlich bei Poen des Religion- und Landfrieden, sie wollen sich dieser unser endlichen Verordnung nicht widersetzen, sondern dieselbe in Ihren Landen und Gebieten unverzogentlich beförderen und zu Werk richten helfen, wie nicht weniger unsern Commissariis auf dero anrufen die hülfliche Hand bieten: denjenigen aber, so dergleichen Erz- und Bistümber, Praelaturn, Klöster, Hospitalia, Pfründen und andere Geistliche Güter Stiftung inhaben, daß sie sich alsbald von Insinuation dieses unsers Kaiserl. Edicts zu Abtretung und Restituirung solcher Bistumb, Prälaturn und anderer Geistlicher Güter gefaßt halten und auf Anhalten unserer Kais. Commissarien dieselbe unaufhältlich sampt allen dero An- und Zugehör einraumen und restituirn. Dann da sie solchem nicht nachkommen oder hierin sich seumig erzeigen würden, sie nicht allein in obangezogene Poen deß Land- und Religion-Frieden, das ist, der Aacht und Ober-Aacht, auch Verlierung aller ihrer Privilegien, Recht und Gerechtigkeiten ipso facto ohne einige weitere Condemnation und Urtheil dieses Ihren notorischen Ungehorsambs halber gefallen, sondern wir werden auch hierauff un außbleiblich die würckliche Execution alsbald vornehmen und vollstrecken lassen.

[Das Edikt soll durch die kreisausschreibenden Fürsten in den Kreisen bekanntgemacht werden.]

Das meynen wir ernstlich. Geben in unserer Stadt Wien, den Sechsten Monats-Tag Martii, Anno Sechzehnhundert Neun und Zwantzig, Unserer reiche deß Römischen im Zehenden, deß HUngarischen im Eylfften und deß Böhmischen im Zwölfften.

Ferdinand [ . . . ].



(8) Liebden Allen.



Quelle: Hans Schulz, Der Dreißigjährige Krieg. Tl. 1: Bis zum Tod Gustav Adolfs. Leipzig: Teubner, 1917, S. 60-78. (Hauptquellen zur neueren Geschichte. H. 22); abgedruckt in Bernd Roeck, Hg., Gegenreformation und Dreißigjähriger Krieg 1555-1648. Deutsche Geschichte in Quellen und Darstellung, herausgegeben von Rainer A. Müller, Band 4. Stuttgart: P. Reclam, 1996, S. 267-76.

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