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Triumph des Katholizismus – Das Restitutionsedikt (1629)

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Nicht weniger ist nunmehr Reichskundig, daß [sich] etliche Protestirende Stände gegen den ausdrücklichen Buchstaben des Religionsfriedens (4) [ . . . ] unterstanden, nicht allein nach dem sie von der Catholischen Religion abgetreten, ihre Bistumber, Prälaturn und Präbenden (5) zu behalten, sondern auch diejenige, welche damit nicht versehen gewesen, nach solchen Bistumben und Prälaturn zu trachten, unter diesem vorgegebenen Schein und Vorwand, gleichsam dieser Paragraphus, welcher Ihnen allzu hell in die Augen geschienen, kein Teil des Religion-Friedens sei, darin sie auch niemahln verwilligt, sondern vielmehr dargegen zum öftern protestirt. Dahero wir dann was es mit solchem Paragrapho, den man in gemein den Geistlichen Vorbehalt zu nennen pflegt, für eine eigentliche Beschaffenheit habe, und wie solcher in den Religionfrieden kommen (Ob und zwar der Buchstab des Religionfriedens gnugsam sein sollen:) Uns aus den Reichs Acten fleißig informirn lassen, aus welchen wir dann befinden, so viel die angezogene Contradiction und Nicht Einwilligung der Protestirenden anlangt, daß gleichwol der so oft gemeldete Religionfrieden in seinem Inhalt ein anders und dieses mit sich bringt, daß derselb mit der sämptlichen Churfürsten und Stände beider Teil religionen Rat und gutem Willen gemacht und beschlossen, auch also vollzogen, und dabei mit Eid beteurlichen Worten von allen Ständen zugesagt und versprochen worden, daß er in allen und jeden seinen Puncten, Clausuln, und Articuln, stätt fest, unverbrüchlich gehalten und demselben im geringsten nicht zuwider noch entgegen gelebt werden solle. Wir und unsere Vorfahren sein auch in Unserer Wahl und Krönungs Capitulation (6) auf solchen Religionfrieden und desselben Inhalt und Begriff ohn einige Ausnahm und Vorbehalt gewiesen worden, zu welchem uns des Heiligen Reichs Churfürsten nicht also ohne Vorbehalt du Unterschied verbunden haben würden, da in solchem Religionfrieden ichtwas zu befinden, zu dessen Haltung wir nicht obligirt sein sollen.

[Es folgen weitere Argumente für die reichsrechtliche Geltung des „Geistlichen Vorbehalts“. Weiterhin kommt das Edikt auf die Frage der Glaubensfreiheit der Untertanen zu sprechen; das Prinzip „Cuius regio, eius religio“ wird insbesondere für die altgläubigen Territorien bekräftigt. Zwar habe es auch über diesen Punkt 1555 Streit gegeben, doch hätten die Katholischen den Untertanen das recht zum Konfessionswechsel bestritten mit der Begründung,]

daß solches zu lauterm Aufruhr, Ungehorsam und Unwillen zwischen Herrschaften und Untertanen Ursach gebe, und weil sie den andern Ständen nicht fürschrieben, wie sie es mit ihren Untertanen halten sollen, so wäre es unbillich, daß sie disfalls den Catholischen Gesetz und Ordnung geben wollten: Sie die Catholischen gedächten ihre Seel so wol als andere zu versorgen und könten derwegen nicht gedulden, daß ihren Untertanen Raum und Luft gegeben würde, einer andern Religion, als sie selber wären, anzuhangen.

[Auf die Argumente der Protestanten, die auf die Freiheit des Gewissens verwiesen hätten, sei ihnen das in Art. 24 des Religionsfriedens zugestandene Abzugsrecht und die Versicherung des Art. 23 gewährt worden – auch für die reichsunmittelbare Ritterschaft und die Reichsstädte habe man klare Regelungen ausgehandelt. Den Untertanen sei im Friedenswerk selbst die Religion keineswegs freigestellt worden, sonst hätten sie sich ja kaum um ein „sonderlich Decret und dem Religion-Frieden derogirende Erklärung“ bemühen müssen. Die Geltung der declaratio wird denn auch mit verschiedenen Argumenten bestritten, ebenso andere Versuche, eine Konversionsfreiheit der Untertanen aus dem Text des Friedens abzuleiten. Die Folgerungen aus alldem lauten:]

(4) Vgl. § 25 des Friedens.
(5) Kanonikate.
(6) Einseitige vertragliche Verpflichtung des Kaisers, die seine Rechte begrenzt (zuerst bei der Wahl Karls V., 1519, eingegangen).

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