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Staatsvertrag zwischen der BRD und der DDR über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion (18. Mai 1990)

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Artikel 29: Übergangsregelung im öffentlichen Dienst
Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik gewährleistet unter Beachtung von Artikel 2 Absatz 1 Satz 1, dass in Tarifverträgen oder sonstigen Regelungen im Bereich der öffentlichen Verwaltung unter Beschränkung neuer dienstrechtlicher Vorschriften auf Übergangsregelungen die allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse in der Deutschen Demokratischen Republik und die Erfordernisse der Konsolidierung des Haushalts beachtet werden. Das Bundespersonalvertretungsgesetz findet sinngemäß Anwendung.

2. Abschnitt: Finanzen

Artikel 30: Zölle und besondere Verbrauchsteuern
(1) Die Deutsche Demokratische Republik übernimmt schrittweise im Einklang mit dem Grundsatz in Artikel 11 Absatz 3 der Europäischen Gemeinschaften einschließlich des Gemeinsamen Zolltarifs sowie die besonderen Verbrauchsteuern nach Maßgabe der Anlage IV. [ . . . ]



Quelle: Blätter für deutsche und internationale Politik, Heft 7 (1990), S. 862-877; abgedruckt in Volker Gransow und Konrad Jarausch, Hg., Die Deutsche Vereinigung: Dokumente zu Bürgerbewegung, Annäherung und Beitritt . Köln: Verlag Wissenschaft und Politik, 1991, S. 174-82.

Wiedergabe auf dieser Webseite mit freundlicher Genehmigung von Blätter für deutsche und internationale Politik (www.blaetter.de).

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