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Die Definition der Reformation – Der Reichstag zu Augsburg (1530)

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§ 58. Und nachdem durch die unordentliche Truckerey biß anhero viel Ubels entstanden: Setzen, ordnen und wollen Wir, daß ein jeder Churfürst, Fürst und Stand des Reichs, geistlich und weltlich, mittler Zeit des künfftigen Concilii in allen Truckereyen, auch bey allen Buchführern, mit ernstem Fleiß Versehung thun, daß hinfürter nichts Neues, und sonderlich Schmähschrifft, Gemählers, oder dergleichen, weder öffentlich oder heimlich gedicht, getruckt, oder feil gehabt werden, es sey dann zuvor durch dieselb geistlich oder weltlich Obrigkeit darzu verordnete verständige Personen besichtigt, des Truckers Nahmen und Zunahmen, auch die Stadt, darinn solches getruckt, mit nähmlichen Worten darinn gesetzt. Und so darinn Mangel befunden, soll dasselbig zu trucken oder feil zu haben nicht zugelassen, was auch solcher Schmähe- oder dergleichen Bücher hievor getruckt, soll nicht feil gehabt oder verkaufft werden. Und wo der Tichter, Trucker oder Verkauffer solche Ordnung und Gebott überfahren, soll er durch die Oberkeit, darunter er gesessen oder betretten, nach Gelegenheit, an Leib oder Gut gestrafft werden: Und wo einige Oberkeit, sie wäre wer sie wolle, hierinn läßig befunden würde, alsdann soll und mag Unser Kayserlicher Fiscal, gegen derselben Oberkeit um die Straff procediren und fürfahren, welche Straff nach Gelegenheit jeder Oberkeit, und derselben Fahrläßigkeit, Unser Kayserlich Kammer-Gericht zu setzen und zu taxiren Macht haben soll.

§ 59. Nachdem auch seither Unsers Kayserlichen ausgegangenen Edicts, viel Bistum, hohe und andere Stifft, auch Klöster, eigens Gewalts und Fürnehmens unbillicher Weiß abgethan, verwüst und verödet, die Bischöffe, Prälaten, Pfarrherrn, Ordens- und geistliche Personen aus dem ihren ohn rechtmäßige Erkantnuß oder Ursach vertrieben, verjagt, ihnen ihre Bisthum, Klöster, Stifft, Schlösser, Haab, Güter, Zinß, Gefäll, Gezierd, oder Kleynoden eingenommen, oder aber gantz, oder zum Theil verkaufft, verhafftet, arrestirt und fürgehalten: Und aber in göttlichem, geistlichem und Kayserlichem Rechten versehen und verbotten, daß niemand dem andern das Seine eigens Gewalts, wider Recht, unziemlicher Weise, und sonderlich der Kirchen und GOtt ergebene Güter nehmen, entsetzen, und der berauben solle, vielweniger die ehrliche, GOtt zu Lob beschehene Stifftung nieder zulegen oder auszutilgen. So setzen, ordnen und wollen Wir, daß die Bisthum, Stifft, Klöster, und derselben Güter, so unbillicher Weiß, durch Geistliche oder Weltliche, für sich selbst eingenommen, oder in der Baurischen Auffruhr abgedrungen, denjenigen, so sie zustehn, und von Recht gebühren, wiederum zugestellt: Oder, wo die Klöster oder Pfarren verwüst, abgebrochen oder verödet wären, wiederum gebaut und auffgericht werden. Deßgleichen in Bisthumen, Klöstern, Stifften und Pfarren, mit Singen, Lesen, Meßhalten, und Ubung anderer gewöhnlichen Christlichen Ceremonien, auch bey ihren Haaben und Gütern, und derselben Verwaltungen, wie von Alters herbracht und kommen, geruhiglich bleiben sollen: Alles bey Pön Unsers Kayserlichen Land-Friedens, Acht und Aber-Acht, wie Wir dann deßhalben Unser sonder Pönal Mandat ausgeben und verkünden lassen werden (5), solches weiter innhaltend.

§ 60. Und nachdem Wir in Unserm Kayserlichen Gemüth in keinen Zweiffel setzen, es seyen noch viel standhafftiger Christen, dem alten wahren Christlichen Glauben anhängig, und denen die auffrührige, verführige und hievor verdammte Lehre höchlich zuwider, damit nun dieselbe in solchem ihrem ehrbarn standhafftigen Gemüth, wie billich, gehalten, und durch einige Beträngniß der andern davon nicht gewendt werden, so wollen Wir [ . . . ] die diesen Unsern Abschied nicht angenommen (6) (so fern sie auff ihrer Christlichen Meinung verharren und bestehen, und sich dieses Unsers Abschieds halten und dem geleben) mit ihren Haaben, Weib und Kindern, in Unser und des Heil. Reichs sondern Schutz und Verthädigungen seyn, und sich derselben freuen und gebrauchen sollen, wie andere Unser und des Heiligen Reichs Schutz-Verwandten. Darzu wollen Wir, aus Kayserl. Macht, denselben Bürgern, Bürgerin und Einwohnern, so noch des alten Christlichen Glaubens sind, und darauff verharren, ihrer Gelegenheit nach, mit ihrem Leib, Haab und Gütern, einen freyen Ab- und Zuzug, der obgemeldten Oberkeiten, Städt, Ort und Flecken, ohne Beschwerde einiger Nachsteuer oder Abzug ihrer Güter, und unverhindert männiglichs zugelassen und bewilliget haben: Und thun das hiemit wissentlich. Wollen auch, daß ihnen solches an ihren Bürgerlichen gethanen Pflichten, Stadt- oder Bürger-Recht, keinen Nachtheil oder Verletzung bringen noch gebähren soll, in einige Weiß oder Weg. Und ob einige obangezeigte Oberkeit, Stadt oder Flecken, Freyheiten oder Privilegien, diesem zuwider oder entgegen hätten, denselben wollen Wir derogirt, und solches alles in diesem Fall hiemit auffgehebt haben.



(5) Die Constitutio Criminalis Carolina.
(6) Die evangelischen Stände.

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