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Die Reaktion des Reichstages auf den Bauernkrieg (August 1526)

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Abschied des Reichstags zu Speyer, 27. August 1526

§ 5. Zum andern, als sich verschiener Jahr erschreckliche, unerhörete und unchristliche Empörung der Untertanen fast an allen Orten Ober-Teutscher Nation gegen der Ober- und Erbarkeit begeben und entstanden, zu merklichem Christlichen Blutsvergiessen, auch Verheeren und Verderben Land und Leut, derhalben dann ihr Kais. Majestät in ihrer, zu diesem Reichstag gefertigten Instruction mit austrücklichen Worten insonder gewolt und befohlen hat, ernstlichs Einsehens zu haben, damit künftiglich dergleichen Aufruhr und Empörung der Untertanen verhütet und fürkommen werden möchten [ . . . ].

§ 6. Und wiewol der gemein Mann und Untertanen in vergangener Aufruhr sich etwas schwerlich vergessen und gegen ihrer Oberkeit gröblich gehandelt, jedoch damit sie die Gnade und Barmherzigkeit ihrer Obern grösser und milder dann ihre unvernünftig Tat und Handlung spüren mögen, so soll ein jede Oberkeit Macht und Gewalt haben, ihre Untertanen, so sich in Gnad und Ungnad begeben und gestraft worden sind, nach Gelegenheit und ihrem Gefallen wiederum in vorigen Stand ihrer Ehren zu setzen, zu qualificiren und geschickt zu machen, Rat und Gericht zu besitzen, Kundschaft zu geben und Amt zu tragen, darzu sie und andere in ihren Anliegen und Beschwerden jederzeit gnädiglich zu hören und nach Gestalt der Sachen gnädiglichen und förderlichen Bescheid zu geben, sie auch durch sich selbst, ihre Amtmann, Schultheisen und andere Diener nicht unbillich beschweren, sonder welcher Recht leiden mag, dabei bleiben zu lassen.

§ 7. Ob auch einiger Oberkeit Untertanen jemands beleidiget oder beschädiget und derhalben Zuspruch und Forderung nicht erlassen werden wolten, alsdann sollen sie den Beschädigten ihren zugefügten Schaden nach Mäßigung ihrer ordentlichen Oberkeit, unter deren sie gesessen, oder am Kaiserlichen Cammer-Gericht, nach Ordnung des Reichs, kehren und erstatten, und was also durch ihre Oberkeit, wie jetzt gemeldt, gemäßiget wird, dabei soll es bleiben und der Beschädigt dem Beschädiger deshalben weiter, mit Tat oder sonst, unangefochten lassen, es sei mit oder ohne Recht, in einige Weis. Es wäre dann Sach, daß einiger Teil vermeint, mit getanem Spruch oder Erkantnus vor dem ordentlichen Richter ergangen, beschweret zu sein, soll demselben sein Appellation ordentlicher Weis, auch bis an das Cammer-Gericht inclusive zu gebrauchen unbenommen sein. Und soll hiemit den Verträgen und Ordnungen, die der Schwäbisch Bund in Bäuerischer Empörung gemacht, nichts entzogen oder abgebrochen sein.

§ 8. Es soll sich auch ein jede Oberkeit gegen denen, so der Bäurischen Aufruhr halben ausgetreten, nach Gelegenheit eines jeden Verhandlung dermassen erzeigen, damit sie die Untertanen, so viel sich immer leiden will, mehr Gnad und Gütigkeit, dann die Schärfe und Ungnad spüren und finden mögen. Doch sollen ohn sonderliche treffentliche Ursach und Bewegung, die zu jeder Oberkeit Bedenken und Macht stehen, diejenige, so gedachter Aufruhr Anfänger, Aufwickler und Hauptsächer oder sonderliche Förderer gewesen, zu keinen Gnaden angenommen, auch von niemands behauset, behöft oder fürgeschoben, sonder wo sie betreten, gegen ihnen ihrer Uberfahrung nach, wie sich gebührt, ernstlich gehandelt und gestraft werden. Und sollen sich hinfürter die Untertanen gegen ihrer Oberkeit, geistlichs und weltlichs Stands, gehorsamlich, treulich, friedlich und dermassen halten und erzeigen, wie sie zu tun schuldig, auch sie ihre Pflicht und Eid weiset und zu ihrem selbst Verderben und Unrat nicht Ursach geben.

§ 9. Darauf so haben Wir Uns, samt Churfürsten, Fürsten, Prälaten, Grafen und Ständen Kaiserlicher Majestät zu untertäniger Gehorsame vereinet und verglichen, wo über obgemeldt erzeigte Gnad und Mildigkeit einiger Oberkeit Untertanen, geistlichs oder weltlichs Stands, ferner zusammen laufen, wiederum Aufruhr und Empörung erwecken, alsdann sollen die nechsten anstossende Churfürsten, Fürsten, Grafen und andere Oberkeit auf derselben Oberkeit, darin die Aufruhr entstanden, Ansuchen, von Stund und Angesichts, auch zum eilendsten, zu Roß und Fuß aufsein, zuziehen, retten und helfen, und wo derselben Hülf, so also ersucht, zu der entstandenen Aufruhr zu schwach wäre, alsdann sollen die andere nebst gesessene Churfürsten, Fürsten und Stände auf Erfordern, wie vorsteht, gleicher Weis, zum stärksten ihnen möglich, auch zuziehen, die ungehorsamen Aufrührigen wiederum zu stillen, in Gehorsam zu bringen und der Gebühr zu strafen und Uns alle einer gegen dem andern hierin nicht anders erzeigen und halten, als ob sich solche Aufruhr und Empörung in Unser jedes eigen Fürstentum, Herrschaften und Gebiet begehen und zugetragen hätte, und in massen ein jeder von dem andern gern getan haben und nehmen wolte.

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