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Das Politbüro des ZK der SED über die Junge Gemeinde (27. Januar 1953)

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III. Administrative Maßnahmen

1) Die Genossen im Ministerium für Volksbildung werden beauftragt:

a) durch die Schulinspektoren und die Direktoren der allgemeinbildenden Schulen wirksame Kontrollmaßnahmen festzulegen, damit sich der Religionsunterricht nicht hindernd für den allgemeinen Unterricht und die Mitarbeit der Kinder in der Organisation Thälmann-Pioniere auswirkt.

b) zu überprüfen, ob der Unterricht in den Alt-Sprachen – lateinisch, griechisch –, der bisher an den Oberschulen erteilt wird, nicht generell im Rahmen des entsprechenden Universitätstudiums durchgeführt werden kann.

c) in den neuen 10-Klassenschulen keinen Religionsunterricht mehr durchführen zu lassen.

2. Die Genossen im Ministerium für Staatssicherheit und in der Hauptverwaltung der Deutschen Volkspolizei werden beauftragt, dem Presseamt beim Ministerpräsidenten Material über die feindliche Tätigkeit der Jungen Gemeinde zwecks Übergabe an die demokratische Presse zur Verfügung zu stellen.

3. Die Genossen im Staatssekretariat für Hochschulwesen werden beauftragt, geeignete Maßnahmen zu treffen und zu kontrollieren, um ab sofort jede Zulassung von aktiven Mitgliedern und Funktionären der Jungen Gemeinde zu den Universitäten und Hochschulen zu unterbinden.

4. Seitens der Regierung ist nach Durchführung der Prozesse der Leitung der Evangelischen Kirche mitzuteilen, daß

a) die sogenannte Jugendkammer Ost in Westberlin von der Regierung der DDR als eine unter religiösem Deckmantel arbeitende, gegen die DDR gerichtete Organisation entlarvt ist und jede Tätigkeit dieser Jugendkammer im Gebiet der DDR streng untersagt wird. Die der westberliner Jugendkammer unterstehenden Landes- und Kreisjugendkammern sind sofort aufzulösen. Jede weitere Tätigkeit ist zu unterbinden.

b) Jede Tätigkeit der sogenannten Jungen Gemeinde wird verboten. Die Leiter der sogenannten Jugendkreise werden ihrer Funktion enthoben.

5) Die Räte der Bezirke werden angewiesen, strengstens jede Tätigkeit von sogenannten »Wanderpredigern« in der DDR zu verbieten, weil diese als Agenten westdeutscher und ausländischer Imperialisten auftreten. Jene, die trotz Verbots auftreten, sind festzustellen und strafrechtlich zu verfolgen. Die Genossen im Ministerium des Innern und die Genossen Vorsitzenden der Räte der Bezirke und Kreise haben jede Zusammenfassung und Tätigkeit von Jugendlichen aller Religionsgemeinschaften im Gebiet der DDR und im demokratischen Sektor von Berlin, die über den Rahmen der in der Verfassung garantierten Religionsausübung hinausgeht (wie z.B. Jugendwanderungen, Zeltlager, Rüstzeitlager, Laienspiele, Laienchöre, christliche Akademien usw.), zu verbieten. Dies gilt auch für die Tätigkeit innerhalb der Kirche. Das Tragen des sogenannten Bekenntniszeichens wird verboten. Die Herausgabe und Verbreitung von kirchlichen Jugendzeitschriften wird eingestellt.

6) Die Leiter ehemaliger kirchlicher Jugendgruppen, Pfarrer usw., die gegen die Anordnung der staatlichen Organe verstoßen, sind auf der Grundlage des Gesetzes zum Schutze des Friedens und der anderen demokratischen gesetzlichen Bestimmungen strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.

7) Genosse Innenminister Stoph wird beauftragt, unverzüglich eine neue Verordnung über die Genehmigungs- und Anmeldepflicht von Veranstaltungen dem Präsidium des Ministerrats zur Bestätigung vorzulegen.

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